Entscheidungs 3Ob47/17h. OGH, 30-08-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00047.17H.0830.000
Record NumberJJT_20170830_OGH0002_0030OB00047_17H0000_000
Judgement Number3Ob47/17h
Date30 Agosto 2017
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Hintermeier Pfleger Brandstätter Hintermeier Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Zustimmung zur Löschung eines Vorkaufsrechts über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2017, GZ 1 R 172/16b-13,

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen gaben der auf Einwilligung zur Löschung eines Vorkaufsrechts gerichteten Klage statt, weil die von der Beklagten vorgenommene Einlösung nicht alle mit dem Vorkaufsrecht belasteten und verkauften Miteigentumsanteile erfasste. Die dagegen von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist deshalb als nicht zulässig zurückzuweisen. Das ist wie folgt zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):

Rechtliche Beurteilung

1. Die zentrale Rechtsfrage für die Beurteilung des Inhalts des Vorkaufsrechts ist die Auslegung der Vorkaufsabrede aus dem Jahr 1975 (Beilage ./N).

2. Das erkennt auch die Revision, die dazu jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie das Fehlen von Feststellungen zu den Absichten und Kenntnissen der vertragsschließenden Parteien rügt. Die Beklagte stellte in erster Instanz nämlich gar keine Behauptungen zu einer vom Wortlaut der Vorkaufsabrede abweichenden Parteienabsicht auf. Vielmehr vertrat sie vor dem Erstgericht den gegenteiligen Standpunkt, dass sie eine Vereinbarung mit dem Kläger über den Inhalt ihres Vorkaufsrechts nie getroffen habe. Ihre gegenteilige Argumentation im Rechtsmittelverfahren ist somit aktenwidrig und stellt keine gesetzmäßige Ausführung der außerordentlichen Revision dar; sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor.

3. Die Auslegung der Vereinbarung Beilage ./N ist daher allein nach ihrem Wortlaut (RIS-Justiz RS0017834) als rechtliche Beurteilung (RIS-Justiz RS0017911 ua) vorzunehmen.

4. Aus dem unstrittigen und deshalb auch noch in dritter Instanz verwertbaren (RIS-Justiz RS0121557 [T3]) Wortlaut der...

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