Entscheidungs 3Ob63/21t. OGH, 01-09-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00063.21T.0901.000 |
Judgement Number | 3Ob63/21t |
Record Number | JJT_20210901_OGH0002_0030OB00063_21T0000_000 |
Date | 01 Septiembre 2021 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen T*****, geboren ***** 2010, und des minderjährigen S*****, geboren ***** 2012, beide bei der Mutter D*****, diese vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in Wien, Vater M*****, vertreten durch Mag. Susanne Hautzinger-Darginidis, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 2021, GZ 44 R 331/20g-509, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der dem Vater die Obsorge für den minderjährigen T***** vorläufig zur Gänze entzogen und an die Mutter allein übertragen wurde.
[2] Der Vater, der selbst die vorläufige alleinige Obsorge für den zehnjährigen T***** anstrebt, wirft in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
[3] 1. Obsorgeentscheidungen begründen als Entscheidungen des Einzelfalls nur dann erhebliche Rechtsfragen, wenn leitende Rechtsprechungsgrundsätze verletzt werden (RS0007101; RS0115719 [T12]; RS0097114 [T10]). Derartiges zeigt das Rechtsmittel nicht auf.
[4] Entgegen den Behauptungen des Vaters hat das Rekursgericht seine ergänzenden Feststellungen nicht nur auf ein älteres Gutachten gestützt, sondern auf den gesamten Akteninhalt, und es hat dabei insbesondere die Stellungnahmen und Mitteilungen der Familiengerichtshilfe sowie des Kinder- und Jugendhilfeträgers berücksichtigt. Mängel des Rekursverfahrens liegen insofern nicht vor und der Oberste Gerichtshof ist im Übrigen auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz (RS0007236 [T1]), weshalb eine Bekämpfung der Feststellungen nicht in Betracht kommt.
[5] 2. Nach herrschender Rechtsprechung soll einem mündigen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar...
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