Entscheidungs 3Ob79/20v. OGH, 23-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00079.20V.0923.000
Record NumberJJT_20200923_OGH0002_0030OB00079_20V0000_000
Date23 Septiembre 2020
Judgement Number3Ob79/20v
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Claudia Vitek, Rechtsanwältin in Wien, wegen 742.542,35 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2020, GZ 30 R 15/20a-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Gemäß § 1170b Abs 1 ABGB kann der Werkunternehmer vom Besteller ab Vertragsabschluss eine Sicherstellung für das noch ausstehende Entgelt bis zur Höhe von (hier:) 20 % des vereinbarten Entgelts verlangen. Die höhenmäßige Begrenzung der Sicherstellung durch das „noch ausstehende Entgelt“ führt nur dann zu einer Reduktion der absoluten Höchstgrenze (von hier 20 %), wenn diese den insgesamt noch ausständigen Vergütungsanspruch übersteigt (RIS-Justiz RS0131658).

[2] 2. Die Parteien stellten in erster Instanz im Zusammenhang mit der von der klagenden Werkunternehmerin geforderten Sicherstellung das vereinbarte Bruttogesamtentgelt mit 3.823.848,88 EUR außer...

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