Entscheidungs 3Ob88/14h. OGH, 27-01-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00088.14H.0127.000
Record NumberJJT_20150127_OGH0002_0030OB00088_14H0000_000
Judgement Number3Ob88/14h
Date27 Enero 2015
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Erlagssache des Antragstellers Dr. P*****, Deutschland, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. Dr. C*****, Deutschland, 2. S*****, und 3. S*****, alle vertreten durch Dr. Herbert Gschöpf und Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, wegen gerichtlicher Verwahrung einer Liegenschaft gemäß § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs des Erlegers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. März 2014, GZ 2 R 50/14a-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 20. Dezember 2013, GZ 24 Nc 5/13w-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Hinterlegung zu Gericht angenommen wird.

Die Bestellung eines Verwahrers obliegt dem Erstgericht.

Der Antragsteller hat seine Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Antragsgegner sind ideelle Hälfte- bzw Vierteleigentümer des Besitzes „Villa B*****“ in *****. Mit Mietvertrag vom 12./15. Februar 2010 hat der Antragsteller (Bestandnehmer) die dazu gehörigen Grundstücke samt den darauf errichteten Gebäuden bis 31. Dezember 2020 in Bestand genommen.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 hat der Rechtsvertreter des Antragstellers die Auflösung des Bestandvertrags gemäß § 1117 ABGB mit Wirkung zum 31. Oktober 2013 ausgesprochen und angekündigt, das Bestandobjekt geräumt am 31. Oktober 2013 zu übergeben. Durch ihren Rechtsvertreter wiesen die Antragsgegner (Bestandgeber) die Vertragsauflösung am 24. Oktober 2013 zurück und weigerten sich, das Bestandobjekt zurückzunehmen.

Den Hintergrund der Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern bildet die Frage der Mangelhaftigkeit des Bestandobjekts (mit vom Antragsteller behaupteter eingeschränkten Nutzbarkeit) und die Verpflichtung zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten. Der vom Antragsteller mit seinem Antrag vorgelegte Mietvertrag vom 12./15. Februar 2010 hat unter anderem folgenden Inhalt (die Vermieter werden als „der Vermieter“ bezeichnet):

„1. Mietgegenstand

Der Mieter mietet von dem Vermieter den Besitz Villa B***** … im Ausmaß von 21.689 m² Grund … samt den aufstehenden Gebäuden, Villa B***** mit ca 2.800 m² Wohnfläche, dem Kutscherhaus und diversen Strandgebäuden samt Maschinen und Kleininventar und Wäsche. Der Mietgegenstand wird hinkünftig auch „Villa B*****“ oder „Mietsache“ genannt.

2. Zustand und Nutzung der Mietsache

Die Villa B***** wird seit vielen Jahren als 4 Sterne Sommerhotel geführt und ist Mitglied der Hotelgruppe … Die Mietsache ist in gutem Zustand. Das Haus wird dem Mieter vom Vermieter und wie besehen übergeben.

Der Mieter beabsichtigt, die Mietsache als Hotel und/oder als Firmensitz zu nutzen.

3. Betriebsanlagengenehmigung und Rücktrittsrecht

Der Vermieter wird den Mieter bei der Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung unterstützen, insofern dies überhaupt erforderlich ist.

Sollten im Zuge der neuerlichen Bestätigung der Betriebsanlagengenehmigung Investitionen in Höhe von über Euro 50.000,-- anfallen und der Vermieter diese überschießenden Kosten nicht auf eigene Rechnung übernehmen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Dieses Rücktrittsrecht muss bis zum 15. August 2010 durch schriftliche Mitteilung ausgeübt werden.

4. Kosten der Liegenschaft, Instandhaltung und Versicherungen

Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Kosten der Liegenschaft zu tragen und die Villa nicht im schlechteren Zustand zu übergeben, als er sie übernommen hat. ...

5. Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt am 1. Januar 2011.

Der Mietvertrag läuft bis zum 31. Dezember 2020.

Falls beide Parteien dies wünschen, wird der Mietvertrag jeweils um weitere 5 oder 10 Jahre verlängert, darüber befinden die Parteien bis zum 31. Dezember 2019.

Im Jahr 2010 wird der Mieter beginnen, seine Aktivitäten in die Mietsache zu verlagern. …

6. Miete, Aufteilung der Miete auf Grund und Gebäude, Nebenkosten, Zahlungsweise

Die monatliche Miete für den Grundanteil beträgt 16.500,00 €. Für die aufstehenden Gebäude wird keine Miete angesetzt, dafür sind die laufenden Instandhaltungen und Investitionen in die Gebäudesubstanz sämtlich vom Mieter zu tragen.

Die monatliche Netto-Miete für die Mietsache beträgt demgemäß 16.500,00 €. …

7. Bauliche Änderungen

Der Mieter ist berechtigt, bauliche Veränderungen an der Mietsache auf eigene Kosten vorzunehmen. …

8. Instandhaltung und Schönheitsreparaturen

Während der Mietdauer übernimmt der Mieter die Instandhaltung und alle Schönheitsreparaturen der Mietsache auf eigene Kosten. ...

11. Rückgabe der Mietsache

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die...

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