Entscheidungs 4Ob100/18m. OGH, 27-11-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00100.18M.1127.000
Judgement Number4Ob100/18m
Record NumberJJT_20181127_OGH0002_0040OB00100_18M0000_000
Date27 Noviembre 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers S*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beklagten L*****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer und Dr. Friedrich Petri, Rechtsanwälte in Wien, wegen Übergabsauftrag (Streitwert 51.480 EUR) sA, über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Februar 2018, GZ 40 R 245/17a-29, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 30. Mai 2017, GZ 9 C 167/16v-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 2.240,10 EUR (darin 373,35 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Hälfteeigentümer einer mit zwei Häusern bebauten Liegenschaft. Aufgrund einer Benützungsregelung mit seinem Miteigentümer steht ihm das alleinige Benützungs- und Verwertungsrecht am Haus 2 zu. Der Beklagte war aufgrund eines mit dem Kläger 2006 abgeschlossenen Mietvertrags ab 1. 1. 2007 bis ursprünglich 31. 10. 2010 Mieter dieses Hauses. In der Folge einigten sich die Parteien auf eine Verlängerung des Mietvertrags, zunächst um zwei Jahre (bis 31. 10. 2012) und schließlich um weitere vier Jahre (bis 31. 10. 2016) und auf eine Erhöhung der Miete unter der Bedingung der Durchführung bestimmter Arbeiten durch den Kläger. Da es aber zu Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten kam, erteilte der Kläger dem Beklagten einen Übergabsauftrag und klagte auf Räumung des Bestandobjekts zum 31. 10. 2012. Die Klage wurde aber rechtskräftig abgewiesen, weil diese Unstimmigkeiten nichts an der grundsätzlichen Einigung der Streitteile auf eine Verlängerung um vier Jahre änderten (LGZ Wien 40 R 239/13p). Der Kläger ließ schließlich keine Renovierungsarbeiten durchführen.

Mit dem nunmehrigen Übergabsauftrag vom 9. 5. 2016 – dem der Miteigentümer des Klägers ausdrücklich zustimmte –, vom Gericht erlassen am 10. 5. 2016, begehrte der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Bestandobjekt binnen 14 Tagen geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben. Das Mietverhältnis erlösche ohne Aufkündigung durch Zeitablauf am 31. 10....

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