Entscheidungs 4Ob106/20x. OGH, 11-08-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00106.20X.0811.000
Date11 Agosto 2020
Record NumberJJT_20200811_OGH0002_0040OB00106_20X0000_000
Judgement Number4Ob106/20x
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beklagten Mag. A***** P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 31.000 EUR), über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Februar 2020, GZ 4 R 181/19y-23, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Oktober 2019, GZ 48 Cg 27/18p-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 1.961,82 EUR (darin enthalten 326,97 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Eigentümerinnen eines innerstädtischen Grundstücks schloss im Jahr 1980 mit dem Beklagten als protokolliertem Einzelunternehmer einen Mietvertrag über diese Liegenschaft und räumte ihm darin ein Vorkaufsrecht daran ein, ohne aber eine einverleibungsfähige Urkunde zu unterfertigen. Erst im Jahr 1990 kam es – unter Bezugnahme auf den Mietvertrag –zu einer Vereinbarung zwischen den nunmehrigen Eigentümerinnen und dem Beklagten über die Einverleibung des im Mietvertrag eingeräumten Vorkaufsrechts. Im Jahr 1994 brachte der Beklagte sein Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft ein. 2017 schloss die Klägerin (als Käuferin) mit den Eigentümerinnen einen Kaufvertrag über die Liegenschaft. Die Klägerin stellte sich letztlich auf den Standpunkt, dass durch die Einbringung des Unternehmens des Beklagten in eine Kapitalgesellschaft das Vorkaufsrecht untergegangen sei, was vom Beklagten bestritten wird.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das zugunsten des Beklagten eingetragene Vorkaufsrecht erloschen sei.

Der Beklagte wendete ein, das Vorkaufsrecht sei ihm persönlich eingeräumt und verbüchert worden, es sei nicht mit der Dauer des Mietvertrags befristet und auch nicht auf die Kapitalgesellschaft übergegangen bzw sei es nicht durch die Einbringung untergegangen. Er habe sein Vorkaufsrecht rechtswirksam ausgeübt. Im Übrigen fehle der Klägerin die Aktivlegitimation.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Dem Beklagten sei das Vorkaufsrecht nicht ad personam...

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