Entscheidungs 4Ob110/20k. OGH, 12-08-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00110.20K.0812.000
Judgement Number4Ob110/20k
Record NumberJJT_20200812_OGH0002_0040OB00110_20K0000_000
Date12 Agosto 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** H*****, geboren am ***** 2008, wohnhaft bei seinem Vater F***** H*****, dieser vertreten durch Mag. Bettina Baar-Baarenfels, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Juni 2020, GZ 44 R 63/20w, 44 R 64/20t-212, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 7. Jänner 2020, GZ 1 Ps 183/14p-130, zum Teil abgeändert und zum Teil aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Auflage wendet, die bei Mag. K***** begonnene Erziehungsberatung fortzusetzen und nachweislich zu absolvieren (Punkt 1c der Rekursentscheidung), zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben und die abändernde Entscheidung des Rekursgerichts (Punkt 1a und 1b) aufgehoben; die Pflegschaftssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

3. Die in der Revisionsrekursbeantwortung der Mutter gestellten Anträge auf Abänderung bzw Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der minderjährige S***** H***** ist das Kind der M***** M***** und des F***** H*****. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Oktober 2015 stand die Obsorge bisher beiden Eltern zu, wobei der Minderjährige hauptsächlich im Haushalt der Mutter betreut wurde. Seit Jahren führen die Eltern im Pflegschaftsverfahren zahlreiche Auseinandersetzungen, vor allem über das Ausmaß der Betreuung bzw den Umfang und die Gestaltung der Kontakte von S***** zu den jeweiligen Elternteilen. Ausgehend von einer Aufteilung der Betreuung im Verhältnis von ca 65 % zu 35 % zugunsten der Mutter strebt der Vater ein Doppelresidenzmodell im Sinne einer gleichteiligen Betreuung an, die Mutter hingegen eine Einschränkung der Kontakte des Vaters. Es kam wiederholt zu Einigungen zwischen den Eltern, aber auch zu (unangefochten gebliebenen) gerichtlichen Entscheidungen des Erstgerichts. S***** leidet unter dem jahrelangen Streit, der ihn stresst und in Loyalitätskonflikte stürzt.

Im Pflegschaftsverfahren wurde vor dem im Oktober 2015 abgeschlossenen Vergleich zur Klärung strittiger Obsorgefragen ein Gutachten der Sachverständigen Dr. H***** eingeholt. Im Juli 2018 erfolgte wegen weiterer die Obsorge betreffende Anträge der Eltern ein ergänzendes Gutachten dieser Sachverständigen. Das Erstgericht erachtete diese Gutachten zum Teil als ungenügend bzw widersprüchlich und beauftragte im Dezember 2019 den Sachverständigen Mag. R***** mit der Erstattung eines (weiteren) psychologischen Gutachtens. Das Gericht hob dabei hervor, dass Fragen zur (vom Vater behaupteten) Gewaltbereitschaft der Mutter, zu ihrem sonstigen Verhalten und zum Wunsch des Kindes nach gleichteiligem Aufenthalt bei den Eltern zu klären seien. Aufgrund der danach eingebrachten Anträge und Rechtsmittel der Parteien wurde dieses Gutachten noch nicht vorgelegt. Auf Antrag der Mutter ersuchte das Erstgericht den Sachverständigen am 25. Juni 2020, das Gutachten auf Grundlage einer Aktenkopie zu erstatten.

Die Streitigkeiten zwischen den Eltern um das Kind erreichten im Jänner 2020 einen Höhepunkt. S***** war in den Weihnachtsferien mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten in Kärnten. Auf Ersuchen des Kindes holte der Vater das Kind am 3. Jänner 2020 in der Früh (zwar nach Rücksprache mit dem Erstrichter, aber ohne vorherigen persönlichen Kontakt mit der Mutter, die er telefonisch nicht erreichen konnte) ab und brachte es zu sich. Seitdem wird das Kind allein im Haushalt des Vaters betreut.

Der Vater beantragte am 3. Jänner 2020 die Übertragung der vorübergehenden alleinigen Obsorge und Hauptbetreuung des Kindes auf ihn sowie „für eine Respiroperiode die Aussetzung des Kontaktes zur Mutter und erst nachfolgend eine begleitete Kontaktwiederaufnahme“. Die Mutter unterbinde den Kontakt zum Vater und unterwerfe das Kind unbotmäßigen Züchtigungen und psychischem Druck. Die Lebenssituation des Kindes sei sehr beängstigend und bedrängend.

In seiner Anhörung am gleichen Tag sprach sich der Minderjährige deutlich im Sinne des Antrags des Vaters aus. Er gab an, dass ihn seine Mutter und deren Lebensgefährte während der Fahrt nach Kärnten und auch nach der Ankunft beschimpft hätten. Deshalb habe er seinen Vater ersucht, ihn von Kärnten abzuholen. In der Nacht habe er körperliche Beschwerden gehabt, er habe auch lange nicht schlafen können. Als sein Vater kam, sei er aus dem Haus gelaufen und mit diesem weggefahren, ohne die Mutter zu informieren. Er möchte jetzt mindestens zwei oder drei Monate nur bei seinem Vater leben. Er wisse nicht, was ihn erwarten würde, falls er nun zu seiner Mutter komme; mit deren Lebensgefährten sei es sogar noch ärger.

Abgesehen von der Urkundenvorlage durch den Vater (psychotheurapeutische Stellungnahme von Dr. L*****, Screenshots zum SMS-Verkehr zwischen Sohn und Vater) und einem Telefonat mit dem Direktor der Schule des Kindes nahm das Erstgericht keine weiteren Beweise auf und räumte der Mutter auch keine Stellungnahme ein. Der Mutter wurde am 3. Jänner 2020 vom Erstrichter telefonisch nur mitgeteilt, dass sich S***** in der Obhut des Vaters befinde und wohlauf sei.

Mit seinem Beschluss vom 7. Jänner 2020 traf das Erstgericht folgende Entscheidung:

1) Die gerichtliche Obsorgeregelung hinsichtlich des Minderjährigen vom 8. 10. 2015 wird in der Weise abgeändert, dass die Obsorge bis auf weiteres zwar beiden Eltern zusteht, der mj. Sohn aber hauptsächlich im Haushalt des Vaters (...) betreut wird.

2) Hinsichtlich des GRG (...), welches der Minderjährige besucht, wird ein Ausfolgeverbot hinsichtlich der Mutter (…) erlassen, sodass diese nicht berechtigt ist, den Minderjährigen von der Schule abzuholen.

3) Diesem Beschluss wird zu 1) und 2) gemäß § 44 Abs 1 AußStrG sofortige Verbindlichkeit zuerkannt.

4) Der darüber hinausgehende Antrag des Vaters, der Mutter die Obsorge gänzlich zu entziehen, wird abgewiesen.

Das Erstgericht ging dabei zusammengefasst von folgenden Feststellungen aus:

S***** zeigte schon bei früheren Wechseln vom väterlichen in den mütterlichen Haushalt bereits im Vorfeld der Übergabe jeweils deutliche Zeichen von Verängstigung und Traurigkeit, Stress und Ablehnungsgefühlen, zuletzt auch bei der Fahrt mit seiner Mutter zu einem Winterferienaufenthalt in Kärnten am 2. Jänner 2020. Dabei gelang es ihm nicht mehr, seine Traurigkeit und seine damit verbundenen körperlichen Reaktionen zu unterdrücken, woraus sich mit der Mutter eine Situation von deutlicher Dissonanz und Missstimmung ergab. Schon während der Autofahrt schrie die Mutter S***** an und beschimpfte ihn (wie auch ihr Freund telefonisch). In dieser Situation heftiger Bedrängnis sandte S***** noch während der Fahrt mit dem Auto nach Kärnten seinem Vater heimlich mehrere verzweifelte SMS-Nachrichten, in denen er diesen anflehte, ihn umgehend am nächsten Morgen vom...

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