Entscheidungs 4Ob115/14m. OGH, 17-09-2014
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00115.14M.0917.000 |
Judgement Number | 4Ob115/14m |
Date | 17 Septiembre 2014 |
Record Number | JJT_20140917_OGH0002_0040OB00115_14M0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Ing. F***** I***** zuletzt wohnhaft in ***** (A 100/68 des Bezirksgerichts Spittal an der Drau), wegen Akteneinsicht, infolge Revisionsrekurses des außerehelichen Sohnes des Erblassers R***** vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. Mai 2014, GZ 3 R 65/14i-12, womit infolge Rekurses des außerehelichen Sohnes des Erblassers der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 26. März 2014, GZ 12 Nc 4/14x-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass dem Antrag des R***** S***** ihm Einsicht in den Akt A 100/68 des Bezirksgerichts Spittal an der Drau sowie die Anfertigung von Aktenkopien gegen Bezahlung zu gewähren, stattgegeben wird.
Begründung:
Im beim Erstgericht zur AZ A 100/68 geführten Verlassenschaftsverfahren betreffend den am ***** verstorbenen Ing. F***** I***** wurde am 18. 3. 1970 die Einantwortungsurkunde erlassen, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Der Erblasser ist Vater des außerehelich geborenen R***** S***** (rechtskräftiges Urteil des Erstgerichts vom 10. 6. 1954, GZ C 12/53-64).
Mit Eingabe vom 6. 3. 2014 beantragte der außereheliche Sohn (in der Folge: Antragsteller), ihm Einsicht in den seinen Vater betreffenden Verlassenschaftsakt und die Anfertigung von Aktenkopien gegen Bezahlung zu bewilligen. Aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser stehe ihm nach geltender Gesetzeslage ein Pflichtteilsanspruch zu. Die gegenteilige und bei Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens noch gültige Rechtslage habe dem Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK iVm Art 1 erstes ZP EMRK widersprochen. Österreich sei dieser Konvention 1958 beigetreten, sie genieße Verfassungsrang. Aufgrund seiner verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition habe der Antragsteller ein rechtliches Interesse auf Akteneinsicht, die er zur weiteren Betreibung seiner Ansprüche aus dem Verstoß der österreichischen Gesetzeslage gegen die EMRK benötige.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Akteneinsicht stehe gemäß § 22 AußStrG allen Parteien des Verlassenschaftsverfahrens zu. Im Verlassenschaftsverfahren nach...
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