Entscheidungs 4Ob12/11k. OGH, 20-09-2011

ECLIECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00012.11K.0920.000
Date20 Septiembre 2011
Judgement Number4Ob12/11k
Record NumberJJT_20110920_OGH0002_0040OB00012_11K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** GmbH, *****, 2. H***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. B***** Ltd, 2. M***** Ltd, beide *****, 3. A***** S.A., *****, alle vertreten durch Klaus & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert 65.405,55 EUR), Beseitigung (Streitwert 3.633,64 EUR), Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.633,64 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 7.267,28 EUR) und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. November 2010, GZ 6 R 94/10f-292, mit welchem das Teilurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 31. März 2010, GZ 25 Cg 202/99s-280, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Juni 2010, GZ 25 Cg 202/99s-288, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Erstklägerin ist eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Zweitklägerin eine Schweizer Aktiengesellschaft. Beide gehören zu einem international tätigen Konzern, der Technologie für den Bau von Anlagen zur Rohrproduktion entwickelt, diese Technologie Dritten zur Verfügung stellt und auch selbst solche Anlagen baut. Die Erst- und die Zweitbeklagte sind Gesellschaften mit Sitz in Malta; sie wurden dort am 12. bzw 18. Februar 1999 in das Gesellschaftsregister eingetragen. Sie stellen ebenfalls Technologie für den Bau von Anlagen zur Rohrproduktion zur Verfügung. Die Drittbeklagte ist eine brasilianische Gesellschaft, die in Brasilien eine Rohrfabrik gebaut hat. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen hat sie dabei Technologie verwendet, die ihr von der Erst- und der Zweitbeklagten zur Verfügung gestellt wurde, tatsächlich aber aus dem Konzern der Klägerinnen stammt.

Die Klägerinnen begehren von den Beklagten,

1. es gegenüber der Erstklägerin zu unterlassen,

a. Schriftstücke der Erstklägerin, gleich ob verändert oder unverändert, insbesondere die Schriftstücke „Swede Pipe Engineering Ltd. - An introduction to centrifugal cast GRP pipes 'CGRP pipes'“ und „HOBAS centrifugally cast GRP pipe systems for municipal application“ oder Schriftstücke gleichen oder ähnlichen Inhaltes im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwenden,

b. die in lit a genannten Schriftstücke zu vervielfältigen oder zu verbreiten,

c. technische Zeichnungen der Erstklägerin, gleich ob verändert oder unverändert, insbesondere die Zeichnungen „Coupling Winding Maschine, EDRA G-Tec SA, Nr. 031/000“ und „Coupling Winding Machine, Hobas, 0500600“ sowie „Coupling Winding Machine, Hobas, 0500002“ und die Zeichnung über den Rohraufbau (Darstellung der Rohrschichten) oder technische Zeichnungen gleichen oder ähnlichen Inhaltes im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwenden,

d. die in lit c genannten Zeichnungen zu vervielfältigen oder zu verbreiten;

2. es gegenüber der Zweitklägerin zu unterlassen,

a. technische Zeichnungen der Zweitklägerin, gleich ob verändert oder unverändert, insbesondere die Zeichnungen „EDRA G-Tec SA, CM0800-00-00-001“ und „Hobas, 109.0-440HE“ samt dazugehörigen Detailzeichnungen sowie die „Stückliste 109.0-440HE“ oder technische Zeichnungen gleichen oder ähnlichen Inhaltes im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwenden,

b. die in lit a genannten Zeichnungen zu vervielfältigen oder zu verbreiten;

3. gegenüber der Erstklägerin die hergestellten oder verbreiteten oder zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke der in Punkt 1. lit a, b, c und d genannten Schriftstücke und Zeichnungen zu vernichten und die zur Vervielfältigung bestimmten Mittel, wie Datenträger jeder Art, unbrauchbar zu machen;

4. gegenüber der Zweitklägerin die hergestellten oder verbreiteten oder zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke der in Punkt 2. lit a und b genannten Zeichnungen zu vernichten und die zur Vervielfältigung bestimmten Mittel, wie Datenträger jeder Art, unbrauchbar zu machen;

5. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Fotos von Fabriken oder Produktionsanlagen, die den Klägerinnen gehören oder von ihnen errichtet oder geliefert wurden, zu verwenden;

6. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, die Zweitbeklagte sei die originäre Entwicklerin („original developer“) oder die Entwicklerin („developer“) der Schleudertechnologie („centrifugal casting technology“ oder „centrifugal CRP pipe manufactoring process“) und in diesem Zusammenhang auf Länder oder Rohrprojekte zu verweisen, an denen oder bei denen diese Technologie bereits in Anwendung sei;

7. Rechnung über die Verwertung, insbesondere die Verwendung, Vervielfältigung und Verbreitung der in Punkt 1. lit a und c sowie in Punkt 2. lit a genannten Schriftstücke und Zeichnungen zu legen, dies insbesondere durch Angabe der daraus erzielten (auch anteiligen) Erlöse und der damit verbundenen (anteiligen) Aufwendungen unter Angabe von Zahl und Umfang der Verwertungen, gleich welcher Art, weiters die Richtigkeit dieser Rechnungslegung durch einen von den klagenden Parteien namhaft zu machenden Sachverständigen für das Rechnungswesen insbesondere durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsaufzeichnungen der beklagten Parteien prüfen zu lassen;

8. die Feststellung, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche Ansprüche auf Leistung angemessenen Entgelts, angemessener Vergütung, des Schadenersatzes einschließlich des Ersatzes des Gewinnentgangs und auf Herausgabe des Gewinnes, die ihnen aus der Verwertung, insbesondere der Verwendung, Vervielfältigung und Verbreitung der in Punkt 1. lit a und c sowie in Punkt 2. lit a genannten Schriftstücke und Zeichnungen durch die beklagten Parteien entstanden sind und/oder noch entstehen werden, hafteten.

Weiters begehren die Klägerinnen die Ermächtigung zur Veröffentlichung der über die Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren ergehenden Urteile in einer deutschen Fachzeitschrift. Die Teilbegehren 1 bis 6 und das Veröffentlichungsbegehren hatten sie bereits in der am 22. Jänner 1999 eingebrachten Klage erhoben; die Ausdehnung um das Rechnungslegungsbegehren erfolgte mit Schriftsatz vom 15. November 2000, jene um das Feststellungsbegehren mit Schriftsatz vom 16. Mai 2003.

Die Klägerinnen stützen sich auf österreichisches Urheber- und Lauterkeitsrecht. Die Forschung und Entwicklung des Konzerns sei zunächst der Zweitklägerin in der Schweiz oblegen; seit Anfang der 1990er-Jahre sei sie von der Erstklägerin in Kärnten durchgeführt worden. Das „geistige Eigentum“ liege je nach dem Zeitpunkt der Entwicklung bei der Erst- oder der Zweitklägerin, die aber einander und den anderen Konzerngesellschaften Nutzungsrechte eingeräumt hätten. Insbesondere sei in den Jahren 1996 und 1997 mit hohem Aufwand eine Rohrschleuderanlage entwickelt worden. Mitarbeiter der Klägerinnen hätten diese Technologie bei ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen „mitgenommen“; einige von ihnen hätten in weiterer Folge zur Verwertung dieser Technologie die Rechtsvorgängerinnen der Erst- und der Zweitbeklagten gegründet. Vor dem Ausscheiden dieser Mitarbeiter hätten die Klägerinnen mit der von einem Brasilianer vertretenen Drittbeklagten über eine Lizenzvergabe und die Errichtung einer Anlage in Brasilien verhandelt. Am 26. Jänner 1999 hätten die Erst- und die Zweitbeklagte, vertreten durch ehemalige Mitarbeiter der Klägerinnen, mit der Drittbeklagten, vertreten durch einen Brasilianer, in Velden Vereinbarungen über die Überlassung der den Klägerinnen entwendeten Technologie geschlossen. Die Drittbeklagte habe daraufhin im März 1999 ein Finanzierungsansuchen an die Inter American Investment Corporation (IIC) in Washington gerichtet, worin sie zur Darstellung der Technologie Kopien entwendeter Dokumentationen und Zeichnungen verwendet habe. Weiters fänden sich darin drei Fotos der spanischen Fabrik des Konzerns der Klägerinnen, als ob es sich um eine der Beklagten handle, und es werde der wahrheitswidrige Eindruck erweckt, dass die Zweitbeklagte die Entwicklerin der bei der Rohrfertigung verwendeten „Schleudertechnologie“ sei. Zudem werde in irreführender Weise auf Länder und Projekte verwiesen, wo die Technologie der Erst- und der Zweitbeklagten bereits in Anwendung sei. Die entwendeten Unterlagen genössen „urheberrechtlichen Schutz“. Die (ehemaligen) Mitarbeiter hätten sie den Beklagten entgegen § 11 Abs 1 UWG überlassen; diese verstießen durch die Verwertung gegen § 11 Abs 2 UWG. Die Verwendung der Dokumentation und der Zeichnungen sei ein schmarotzerisches Ausbeuten fremder Leistung und ein bewusstes Nachahmen iSv § 1 UWG. Die Verwendung von Fotos, die Fabriken des Konzerns der Klägerinnen zeigten, und die Behauptung, selbst Entwickler der Schleudertechnologie zu sein, führe die Marktgegenseite in die Irre (§ 2 UWG).

Anwendbar sei österreichisches Recht, weil sowohl die Klägerinnen als auch die Erst- und die Zweitbeklagte von Österreich aus werben würden (§ 48 Abs 2 IPRG idF vor dem BG BGBl I 109/2009; idF: IPRG aF). Die „hauptsächliche Auswirkung“ des Wettbewerbs sei daher eine „für Österreich“; auf die Rechtsverletzungen sei daher „primär - jedenfalls aber auch -“ österreichisches Recht anzuwenden. Zudem führe auch § 48 Abs 1 IPRG aF zur Anwendung österreichischen Rechts, weil der „Tatort“ in Österreich liege.

Die Beklagten bestreiten das Klagebegehren. Die Aktivlegitimation sei nicht schlüssig dargelegt; sämtliche Patente des Konzerns der Klägerinnen würden von der (hier...

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