Entscheidungs 4Ob121/17y. OGH, 24-10-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00121.17Y.1024.000
Record NumberJJT_20171024_OGH0002_0040OB00121_17Y0000_000
Judgement Number4Ob121/17y
Date24 Octubre 2017
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Deschka Klein Daum Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. T***** GmbH, *****, 2. H***** GmbH, *****, 3. U***** GmbH, *****, 4. T***** GmbH, *****, 5. k***** GmbH, *****, 6. L***** GesmbH, *****, 7. S***** AG *****, Erst-, Dritt- sowie Fünft- bis Siebentgegner vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, Zweit- und Viertgegner vertreten durch Salomonowitz Horak Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 65.000 EUR), über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Mai 2016, GZ 4 R 7/16b-11, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20. November 2015, GZ 11 Cg 91/15t-6, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das mit Beschluss vom 3. Mai 2017 zu 4 Ob 175/16p unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird über Antrag der Klägerin fortgesetzt.

2. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

3. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

4. Die gefährdete Partei hat ihre Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen vorläufig, die Gegnerinnen der gefährdeten Partei haben ihre Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Kernfrage des Sicherungsverfahrens ist es, ob Urheberrechtsverletzungen im Internet mittels BitTorrent-Plattformen, auf denen selbst zwar keine urheberrechtlich geschützten Werke zum Abruf gespeichert sind, deren Dateien (Torrents) aber als Wegweiser dienen und es Nutzern ermöglichen, urheberrechtlich geschützte Werke auszutauschen und abzurufen, mit Sperrverfügungen gegen Zugangsvermittler (Access-Provider) betreffend derartige Webseiten unterbunden werden können.

I. Technische Rahmenbedingungen

BitTorrent (von Bit [kleinste Daten-Einheit] und englisch torrent [reißender Strom oder Sturzbach], von lateinisch torrens) ist ein kollaboratives Filesharing-Protokoll, das sich besonders für die schnelle Verteilung großer Datenmengen eignet. Im Gegensatz zu anderen Filesharing-Techniken setzt BitTorrent nicht auf ein übergreifendes Filesharing-Netzwerk, sondern baut für jede Datei ein separates Verteilnetz auf. Im Vergleich zum herkömmlichen Herunterladen einer Datei mittels HTTP oder FTP werden bei der BitTorrent-Technik die (ansonsten ungenutzten) Upload-Kapazitäten der Downloader mitgenutzt, auch wenn sie die Datei noch nicht vollständig heruntergeladen haben. Dateien werden also nicht nur von einem Server verteilt, sondern auch von Nutzer zu Nutzer (Peer-to-Peer oder P2P) weitergegeben. Das belastet den Server weniger und der Anbieter spart Kosten. Insgesamt ist die Downloadlast nicht geringer, sie wird lediglich auf die einzelnen Nutzer verlagert. Bei populären Dateien verhindert diese Technik das Zusammenbrechen des Netzes infolge des Überschreitens der Kapazitätsgrenzen des Anbieters (https://de.wikipedia.org/wiki/BitTorrent, abgefragt am 2. 10. 2017).

BitTorrent-Plattformen stellen selbst keine urheberrechtlich geschützten Werke zur Verfügung, sondern lediglich eine „Torrent-Datei“. Diese Datei ist eine Art Wegweiser, der alle nötigen Informationen zu einem (urheberrechtlich geschützten) Werk enthält (Name, Größe, Qualität des Werkes, IP-Adresse des Nutzers, der die gewünschte Datei zum Download anbietet, etc). Die Torrents selbst werden dabei von Nutzern (Anbietern) auf die Webseite hochgeladen, um es wiederum anderen Nutzern (Nachfragern oder sog „Leechern“) zu ermöglichen, die Anbieter zu finden. Der Nutzer, der auf der Suche nach einem (urheberrechtlich geschützten) Werk ist, ruft somit zuerst die BitTorrent-Seite auf, dort sucht er nach dem entsprechenden von ihm gewünschten „Torrent“ und mittels diesem und einem zum Download benötigten Programm (einem sog BitTorrent-Client) kann er dann eine Verbindung zu dem Anbieter herstellen, der das von ihm gewünschte Werk zur Verfügung stellt. Der tatsächliche Datenaustausch erfolgt damit ohne Zwischenschaltung der BitTorrent-Seite. Die Daten werden nur zwischen Anbieter und Nachfrager direkt ausgetauscht (vgl EuGH C-610/15, Stichting Brein/Ziggo BV, Rz 9 f).

Die Aufgabe der BitTorrent-Plattform besteht darin, die „Torrents“ gesammelt unter einer Domain anzubieten und grafisch aufzubereiten, um es Nachfragern zu ermöglichen, die jeweiligen Anbieter zu finden, die das vom Nachfrager gewünschte Werk zur Verfügung stellen. BitTorrent-Seiten sind aus technischer Sicht betrachtet Server, die die „Torrents“ indizieren, um es Nachfragern zu ermöglichen Kontakt zum gewünschten Anbieter aufzunehmen. Analog betrachtet sind BitTorrent-Plattformen also eine Art Marktplatz mit Wegweisern, die es Nachfragern ermöglichen, Produkte zu finden, die andernorts (versteckt) angeboten werden, wobei der Marktplatz selbst keine Waren, sondern nur Informationen vertreibt.

II. Parteien und Vorbringen

Die gefährdete Partei (in der Folge „Antragstellerin“) ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt die Rechte der von ihr vertretenen Tonträgerhersteller an ihren weltweit produzierten Musikaufnahmen sowie die Rechte der ausübenden Künstler an ihren Darbietungen treuhändig wahr, insbesondere auch deren Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte sowie das Recht der öffentlichen Zurverfügungstellung. In Österreich vertritt die Antragstellerin ein umfassendes nationales und internationales Repertoire. Sie wurde von über 3.000 Tonträgerproduzenten – darunter alle namhaften inländischen und internationalen Labels – mit der treuhändigen Wahrnehmung der ihnen zustehenden originären oder abgeleiteten Leistungsschutzrechte an Musikaufnahmen betraut. Der Antragstellerin stehen dabei neben den Rechten des Tonträgerherstellers auch die von den ausübenden Künstlern abgeleiteten Verwertungsrechte an deren Darbietungen als Interpreten zu. Zum Wahrnehmungsrepertoire der Antragstellerin zählen insbesondere auch die Repertoires der österreichischen Tochterfirmen von internationalen Musik- und Unterhaltungskonzernen sowie die Repertoires weiterer großer Rechteinhaber. Diese umfassen unter anderem deren Aufnahmen mit weltbekannten Interpreten wie Abba, Avicii, The Beatles, Justin Bieber, James Blunt, Eric Clapton, Cream, Coldplay, Deep Purple, Enigma, Falco, Helene Fischer, Andreas Gabalier, David Guetta, Iggy Azalea, Michael Jackson, Norah Jones, Korn, Kraftwerk, Lady Gaga, Linkin Park, Metallica, George Michael, Nockalm Quintett, One Direction, One Republic, Pink Floyd, Katy Perry, Queen, Lana del Rey, Rihanna, The Rolling Stones, Ed Sheeran, Bruce Springsteen, Robin Thicke, U2, Van Halen, Pharrell Williams, Neil Young, ZZ Top uva.

Die Gegnerinnen der gefährdeten Partei (in der Folge „Antragsgegnerinnen“) sind Anbieter von mobilen Internetanschlüssen in Österreich und ermöglichen ihren Kunden mit Endgeräten (wie zB Smartphones und Tablets) den Zugang zum World Wide Web. Die Antragsgegnerinnen sind daher Zugangsvermittler (Access-Provider) im Sinn des ECG und sorgen für die technische Verbindung ihrer Kunden ins Internet, darunter auch zu den unter folgenden URLs erreichbaren Webseiten: http://thepiratebay.se, http://thepiratebay.gd, http://thepiratebay.la, http://thepiratebay.mn, http://thepiratebay.mu, http://thepiratebay.sh, http://thepiratebay.tw, http://thepiratebay.fm, http://thepiratebay.ms, http://thepiratebay.vg, http://isohunt.to, http://1337x.to und http://h33t.to.

Die Antragsgegnerinnen ermöglichen ihren Kunden somit auch den Abruf der auf diesen Webseiten angebotenen Inhalte und die Kommunikation bzw Datenübertragung zwischen ihren Kunden und Dritten im Internet über diese Webseiten. Bei den genannten Webseiten handelt es sich um BitTorrent-Plattformen im eingangs beschriebenen Sinn. Die Antragsgegnerinnen wurden vor Einbringung des Sicherungsantrags außergerichtlich aufgefordert, eine Unterlassungserklärung im Sinne des Sicherungsantrags abzugeben, haben dies jedoch abgelehnt.

Die Antragstellerin begehrt, gestützt auf § 81 Abs 1a UrhG, den Antragsgegnerinnen ab sofort zu verbieten, ihren Kunden Zugang zu den zuvor genannten Webseiten zu vermitteln, wenn über diese Seiten Schallträgeraufnahmen aus dem Repertoire der Antragstellerin ohne Zustimmung der Berechtigten öffentlich, sohin auch den Kunden der Antragsgegnerinnen, zur Verfügung gestellt werden, wobei sich das begehrte Verbot insbesondere auf die Mitwirkung der Antragsgegnerinnen als Zugangsvermittlerinnen an der öffentlichen Zugänglichmachung von...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT