Entscheidungs 4Ob133/20t. OGH, 12-08-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00133.20T.0812.000
Judgement Number4Ob133/20t
Record NumberJJT_20200812_OGH0002_0040OB00133_20T0000_000
Date12 Agosto 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** H*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 11.897 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 2019, GZ 36 R 98/19g-17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 15. März 2019, GZ 11 C 1323/18x-11, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.

II. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 939,24 EUR (darin enthalten 156,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Zu I.:

Mit Beschluss vom 26. November 2019, 4 Ob 213/19f, wurde das Revisionsrekursverfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren zu C-343/19 unterbrochen. Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 9. Juli 2020, C-343/19, VKI, die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsrekursverfahren ist daher von Amts wegen fortzusetzen.

Zu II.:

Der in Österreich wohnhafte Kläger ist Eigentümer eines Fahrzeugs der Marke Audi Q5 2.0 TDI Quattro mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 mit 125 kW/170 PS. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um ein Gebrauchtfahrzeug, das am 20. August 2010 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde. Der Kläger hat das Fahrzeug am 28. November 2013 in Wien bei einem Autohandelsbetrieb gekauft; auch die Übergabe erfolgte an diesem Tag. Es kann nicht festgestellt werden, an welchem Ort der Erstkäufer Eigentum am Fahrzeug erworben hat.

Die Beklagte ist die in Deutschland ansässige Herstellerin des Fahrzeugmotors. Der Kläger wirft ihr vor, in das von ihm erworbene Fahrzeug eine Software zur Manipulation der Abgaswerte eingebaut und ihn dadurch geschädigt zu haben.

Mit seiner Schadenersatzklage begehrte der Kläger die Zahlung von 9.897 EUR sA sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagte für jeden Schaden zu haften habe, der ihm aus dem Kauf des Fahrzeugs in Zukunft entstehe. Das...

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