Entscheidungs 4Ob139/14s. OGH, 17-09-2014
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00139.14S.0917.000 |
Date | 17 Septiembre 2014 |
Judgement Number | 4Ob139/14s |
Record Number | JJT_20140917_OGH0002_0040OB00139_14S0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen M***** H*****, in Pflege und Erziehung seiner Mutter N***** H*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, über den Revisionsrekurs des Vaters M***** E*****, vertreten durch Dr. Michéle Grogger-Endlicher, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 21. Mai 2014, GZ 23 R 210/14a-184, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 4. April 2014, GZ 3 PS 110/10k-176, ersatzlos aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Minderjährige lebt seit der Trennung seiner Eltern durchgehend im Haushalt seiner Mutter. Seit Jahren gibt es keine Kontakte des Minderjährigen zu seinem Vater. Die Einstellung des Sohnes gegenüber seinem Vater verschlechterte sich im Laufe der Jahre zu einer mittlerweile auf seinem freien und unbeeinflussten Willen beruhenden Ablehnung. Seit August 2011 befindet sich der Sohn in Psychotherapie, die regelmäßig wöchentlich stattfindet. Der Therapeut sprach sich gegen eine Kontaktanbahnung zum Vater aus und bestätigte die Angstzustände des Sohnes.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter bewusst die Ängste des Sohnes herbeigeführt oder ihm zugeredet hätte, den Vater abzulehnen. Sie hat aber die Ängste des Sohnes, die auf den tatsächlichen Wahrnehmungen und dem Verhalten des Vaters beruhten, durch ihr Verhalten begünstigt und noch verstärkt. Sie hat ihre eigenen Ängste und Sorgen, die Ergebnis ihrer eigenen Wertung des Verhaltens des Vaters während aufrechter Beziehung waren, auf den Sohn projiziert und ihm damit auch vermehrt ein negatives Bild vom Vater vermittelt, obwohl dies der Sohn selbst aufgrund seiner eigenen Erfahrungen nicht hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter dies bewusst getan hätte, um eine Entfremdung zwischen dem Sohn und dem Vater herbeizuführen. Sie hat vielmehr dem Sohn trotzdem zugeredet, die Kontakte wahrzunehmen, auch wenn diese Erklärungen offenkundig in einem Widerspruch zu ihrer übrigen Haltung dem Vater gegenüber standen.
Tatsächlich fanden die Kontakte immer seltener statt, zwischen 20. Jänner und 5. April 2009 gab es keine Besuchskontakte, später kam es noch zu einem Zusammentreffen des Sohnes mit seinem Vater anlässlich der Befunderhebung bei der Sachverständigen am 17. Oktober 2009 sowie am 5. Jänner 2011, als der Vater unangekündigt zum Geburtstag des Sohnes zu ihm nach Hause kam. Der Sohn reagierte ängstlich, lief davon und rief dem Vater zu, er solle verschwinden.
Dieser für die kindliche Entwicklung...
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