Entscheidungs 4Ob166/18t. OGH, 23-10-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00166.18T.1023.000
Record NumberJJT_20181023_OGH0002_0040OB00166_18T0000_000
Judgement Number4Ob166/18t
Date23 Octubre 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Gabler Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Ingrid Juliane Gaismayer, Rechtsanwältin in Wien, 2) G***** regGenmbH, *****, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG in Wien, und 3) S***** W*****, vertreten durch Dr. Georg Angermaier, Rechtsanwalt in Wien, wegen 145.516,23 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2018, GZ 2 R 7/18s-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin führte im Auftrag der Beklagten Schlosserarbeiten an einer städtischen Wohnhausanlage in Wien durch. Dem Vertrag lagen die ÖNORM B2110, die allgemeinen Vertragsbestimmungen der Drittbeklagten sowie besondere Bestimmungen im Angebot zugrunde. Die maßgebenden Vertragsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

„Die Schlussrechnung bzw Teilschlussrechnung kann erst nach Gesamtfertigstellung aller Gewerke und Übernahme des gesamten Bauvorhabens bzw des Bauabschnitts gelegt werden. Schluss- und Teilschlussrechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Übernahme mit sämtlichen Abrechnungsunterlagen vorzulegen.

Die Bezahlung der Teilschluss- und Schlussrechnung hat innerhalb von 60 Tagen mit 3 % Skontoabzug oder innerhalb von 90 Tagen netto, jeweils ausnahmslos im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt ab dem Rechnungseingang beim AG mit sämtlichen geprüften Unterlagen. Die Bezahlung der Teilschluss- und Schlussrechnung ist erst nach der schriftlichen Freigabe durch die örtliche Bauaufsicht und dem W***** möglich. Eine aus diesem Grund eventuell erfolgte spätere Zahlung bewirkt eine entsprechende Verlängerung der Skonto- und Zahlungsfrist.“

Zwischen den Vertragsparteien war vereinbart, dass die Gewerke dann als fertiggestellt gelten, wenn alle abgerufenen Leistungen erfüllt sind. Im Anschluss daran sollten die Beklagten zur Übernahme der Gewerke einladen. Die Beklagten riefen nicht alle im Leistungskatalog des Angebots angegebenen Leistungen ab. Das...

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