Entscheidungs 4Ob175/18s. OGH, 29-01-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00175.18S.0129.000 |
Judgement Number | 4Ob175/18s |
Record Number | JJT_20190129_OGH0002_0040OB00175_18S0000_000 |
Date | 29 Enero 2019 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** AG, *****, Schweiz, vertreten durch Mag. Ingomar Arnez und Mag. Klaus R. Nagele, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei I***** M*****, vertreten durch die Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 44.704,48 EUR sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Juni 2018, GZ 4 R 43/18b-66, mit dem das (Teil- und Zwischen-)Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. Jänner 2018, GZ 28 Cg 140/15x-62, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.260,08 EUR (darin 376,68 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nach schweizerischem Recht hat an ihre in der Schweiz wohnende Versicherungsnehmerin für als Folge eines Schiunfalls in Österreich erlittene Verletzungen Leistungen erbracht.
Die Vorinstanzen sprachen aus, dass das Klagebegehren, die am Unfall zur Hälfte mitschuldige Beklagte habe der Klägerin für diese Leistungen 44.704,48 EUR sA zu zahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe und die Beklagte der Klägerin für 50 % künftiger unfallskausaler Schäden hafte. Die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil keine neuere Rechtsprechung zur Frage des anwendbaren Rechts bei Regressforderungen eines schweizerischen Sozialversicherungsträgers bestehe.
Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
Dass der Schadenersatzanspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin auf diese übergegangen ist, wird von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellt. Sie gesteht auch zu, dass Art 85 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in der Folge: VO Nr 883/2004) anzuwenden ist, meint aber, dies treffe auf Art 19 der Verordnung (EG)...
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