Entscheidungs 4Ob188/03f. OGH, 07-10-2003

ECLIECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00188.03F.1007.000
Record NumberJJT_20031007_OGH0002_0040OB00188_03F0000_000
Date07 Octubre 2003
Judgement Number4Ob188/03f
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Waltraud P*****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Marktgemeinde H*****, vertreten durch Dr. Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, wegen Neufestsetzung einer Enteignungsentschädigung gem § 13 NÖBauO, infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 13. Mai 2003, GZ 22 R 41/02p-116, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 24. Mai 2002, GZ Nc 81/93-87, aufgehoben und dem Erstgericht die Innehaltung des Verfahrens aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Rekursen beider Teile wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass der Beschluss des Erstgerichtes, der in seinem stattgebenden Teil als nicht angefochten bereits in Rechtskraft erwachsen ist, wiederhergestellt wird.

Die Antragstellerin hat ihre Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Ersatz der Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschriften wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin war Eigentümerin des Grundstücks Nr. 362/19 inneliegend der Liegenschaft EZ ***** KG ***** im Ausmaß von 2.990 m², das mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. 5. 1993, rechtskräftig seit 2. 8. 1993, ins öffentliche Gut übertragen worden ist.

Die Antragstellerin begehrte am 20. 10. 1993 die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung für die Grundabtretung und stützt sich auf § 13 Abs 4 NÖ BauO 1976. Die von der Antragsgegnerin festgesetzte Entschädigung in Höhe von 4,90 S/m² sei nicht entsprechend; beantragt werde eine Entschädigung - dem Bewertungsgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H***** folgend - von rund 2.300 S/m² (vgl ON 40). Mit Schriftsatz vom 2. 8. 2001 (ON 84) legte die Antragstellerin eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen vom 3. 5. 1995 vor und brachte dazu vor, aus dieser Vereinbarung ergebe sich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Entschädigung nach dem Gutachten des Dipl. Ing. H***** zu zahlen; die Vereinbarung entfalte Rechtswirkungen auch für dieses Verfahren. Mit Klage vom 13. 11. 1996 zu 24 Cg 286/96x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien nimmt die Antragstellerin (dort als Klägerin) die Antragsgegnerin (dort als Beklagte) auf Zahlung einer Entschädigung für die Abtretung des Grundstücks Nr. 362/19 in Höhe von 6,880.000 S in Anspruch und stützt sich dabei auf die Vereinbarung vom 3. 5. 1995; dieses Verfahren ruht seit 2. 10. 1998.

Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung der Entschädigung. Der Antragstellerin sei bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine angemessene Entschädigungssumme zugesprochen worden.

Das Erstgericht setzte die Entschädigungszahlung für die ins öffentliche Gut übergeführten Grundstücksanteile der Antragstellerin mit 43,60 EUR (= 600 S) pro m² fest und verpflichtete die Antragsgegnerin zu einer Zahlung in dieser Höhe samt 4% Verzugszinsen für den Fall des Verzugs; das Mehrbegehren wies es ab. Die von der Enteignung betroffenen Liegenschaftsanteile seien ein asphaltierter Weg mit darunter befindlichen Versorgungseinrichtungen (Kanal- und Wasserleitungen, Strom- und...

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