Entscheidungs 4Ob190/17w. OGH, 21-12-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00190.17W.1221.000
Date21 Diciembre 2017
Record NumberJJT_20171221_OGH0002_0040OB00190_17W0000_000
Judgement Number4Ob190/17w
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei WIWE-Schutzverband zur Förderung lauteren Wettbewerbs im In- und Ausland, *****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei M***** M*****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 33.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. August 2017, GZ 4 R 79/17s-15, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. März 2017, GZ 9 Cg 102/16t-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Verbots richtet, Produkte mit Zeolith und/oder Bentonit als „vegan“, „laktosefrei“, „glutenfrei“ zu bewerben, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der außerordentlichen Revision teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teils insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr in Österreich zu unterlassen

a) Produkte mit Zeolith (Klinoptilolith) und/oder Bentonit, wie beispielsweise Zeolith MED® Detox-Pulver und/oder Zeolith MED® Detox-Kapseln, krankheitsbezogen zu bewerben, wie beispielsweise auf der Facebook-Seite der beklagten Partei damit, dass ihre Naturkosmetik mit Vulkanmineralien bei Hautsymptomen, wie zB Ekzemen, angewendet werden könne, oder, dass die Produkte bei Arthrose für Mensch und Tier geeignet seien, oder ähnlichen krankheitsbezogenen Angaben;

b) Produkte mit Zeolith (Klinoptilolith) und/oder Bentonit mit gesundheitsbezogenen Angaben zu bewerben, wenn dies verboten ist, wie beispielsweise mit den Worten 'zur natürlichen Entgiftung', 'zur Entgiftung im gesundheitlichen Bereich' und 'zur Herabsetzung krankheitserregender Faktoren'.

Die klagende Partei wird ermächtigt, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils den der Klage stattgebenden Teil des Urteilsspruchs und den Urteilskopf samt vorangehender Überschrift 'Im Namen der Republik' auf Kosten der beklagten Partei in einer Sonntags-Ausgabe der 'Neue Kronenzeitung', Ausgabe Österreich, halbseitig in einem Kasten mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt sowie fettgedruckten Namen der Prozessparteien, im Übrigen in Normallettern, wie sie für den redaktionellen Teil der betreffenden Zeitung verwendet werden, veröffentlichen zu lassen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es ab sofort zu unterlassen, Produkte mit dem Bestandteil Zeolith (Klinoptilolith) und/oder Bentonit, wie beispielsweise Zeolith MED® Detox-Pulver und/oder Zeolith MED® Detox-Kapseln, irreführend als Medizinprodukt anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn diese tatsächlich nicht als Medizinprodukte zugelassen sind, sowie Produkte mit Zeolith und/oder Bentonit als 'vegan', 'laktosefrei', 'glutenfrei', zu bewerben, wenn ohnehin keine organischen Bestandteile beinhaltet sein können, sowie das Veröffentlichungsmehrbegehren werden abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.086,64 EUR (darin 514,44 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

III. Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 5.039,83 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 703,97 EUR USt und 816 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der klagende Verein bezweckt unter anderem die Wahrung und Förderung der Interessen der in Österreich tätigen Unternehmen und die Bekämpfung aller Erscheinungsformen des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere auch durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 UWG. Dem Verband gehören ausschließlich Unternehmer und berufliche Interessenvertretungen an, und zwar auch aus der Branche der Beklagten.

Die Beklagte vertreibt im Internet unter anderem Produkte mit den Bestandteilen Zeolith (Klinoptilolith) und Bentonit, insbesondere Zeolith MED® Detox-Pulver und Zeolith MED® Detox-Kapseln sowie Bentonit MED® Detox-Pulver und Bentonit MED® Detox-Kapseln. Sie bietet ihre Produkte im Internetversand auch Kunden in Österreich an. Die an die Endkunden verschickten Packungen der genannten Produkte enthalten jeweils einen Hinweis auf die mitgelieferte Gebrauchsanweisung, die auszugsweise lautet:

NATÜRLICH ENTGIFTEN MIT VULKANMINERALIEN

Allgemeine Anwendungshinweise für Zeolith und Bentonit

Die schadstoffbindenden Eigenschaften der Naturalmineralien Klinoptilolith-Zeolith und Montmorillonit-Bentonit werden in den unterschiedlichsten Bereichen genutzt, zB als Futterzusatz für Tiere, in der Landwirtschaft, Fischzucht, Wasser-/Abwasserbehandlung, in der Nuklearindustrie, Raumfahrt sowie Medizin und Kosmetik.

An unser Zeolith und Bentonit haben wir die höchsten Qualitätsanforderungen: Unsere Vulkanmineralien müssen bei der Wareneingangskontrolle den hohen Qualitätskriterien des Europäischen Arzneibuches entsprechen. Um dies zu gewährleisten, werden unsere Mineralien zum Entgiften in staatlich anerkannten (akkreditierten) deutschen Prüflaboratorien auf ihre Sicherheit und Wirkung geprüft sowie fortlaufend überwacht.

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