Entscheidungs 4Ob213/18d. OGH, 29-01-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00213.18D.0129.000
Record NumberJJT_20190129_OGH0002_0040OB00213_18D0000_000
Judgement Number4Ob213/18d
Date29 Enero 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH & Co. KG, *****, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH, 2. M***** S*****, beide *****, vertreten durch Dr. Sascha Salomonowitz und Dr. Michael Horak, Rechtsanwälte in Wien, wegen zuletzt 68.277,86 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. August 2018, GZ 4 R 22/18m-29, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. November 2017, GZ 43 Cg 52/15t-25, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die in Deutschland ansässige Klägerin ist eine der weltmarktführenden Herstellerinnen von LED-Metalltaschenlampen und vertreibt Taschenlampen der bekannten Marke „LED LENSER“ in großem Umfang auch nach Österreich. Sie ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters (GGM) RCD 000718598-0004.

Die Erstbeklagte (im Folgenden wegen der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens gegen den Zweitbeklagten nur mehr: Beklagte) war bis 2010 im Bereich staatlicher Einrichtungen und Behörden für die Klägerin als Großhändlerin tätig. Im Jahr 2009 wurde der Beklagten im Rahmen einer Ausschreibung nach dem BVergG 2006 der Zuschlag für die Belieferung der Bundesbeschaffungs GmbH (BBG) mit Taschenlampen der Klägerin erteilt. Die Lampen waren für das Innenministerium, Polizeidienststellen, Feuerwehren und Finanzbehörden vorgesehen.

Für die Erteilung des Zuschlags des BBG-Auftrags war die praktische Eignung zur Handhabung der Taschenlampe im dienstlichen Einsatz das entscheidende Kriterium. Vorgeschrieben waren dabei die Mitführbarkeit in einer Tragevorrichtung, die (eine sichere Handhabung gewährleistende) Oberflächengestaltung, eine Vorrichtung zur Befestigung einer Lampenschlaufe und Zubehör (Holster, Trageschlaufe und Signalkegel). Weniger Bedeutung hatten das Design oder ästhetische Gründe.

Im Ausschreibungsverfahren gab die Klägerin eine Patronatserklärung als (gemäß § 2 Z 4 BVergG) verbundenes Unternehmen zu Gunsten der Beklagten ab. Ungeachtet ihrer Kenntnis von der Ausschreibung und ihrer vertraglichen Verpflichtung als verbundenes Unternehmen stellte die Klägerin die Belieferung der Beklagten mit Ende 2010 ein und wies auch eine andere GmbH an, die Beklagte nicht mehr zu beliefern. Die Klägerin bemühte sich bei der BBG vergeblich um die Übertragung des Liefervertrags.

Um den Auftrag an die BBG zu erfüllen, ließ die Beklagte ab 2011 mehrere tausend Lampen selbst produzieren, die den Ausschreibungsvorgaben der BBG entsprechen sollten.

Die Beklagte nahm im Vergleich zur früher gelieferten Taschenlampe der Klägerin einige Veränderungen vor (Vertiefungen im vorderen Bereich und beim Lichtschalter). Die Beklagte griff dennoch mit dem neuen Erzeugnis in das klägerische GGM ein. Alternativ wäre es ihr möglich gewesen, sich ein Ersatzprodukt eines anderen Herstellers zu besorgen, das nicht in das GGM eingreift.

Nach Mitteilung über den Lieferstopp der Klägerin und den Umstand, dass nunmehr ein anderes, ähnliches Modell geliefert werde, überprüfte das Innenministerium die von der Beklagten produzierten Taschenlampen. Danach wurden die Taschenlampen ca im Sommer 2011 freigegeben. Dafür war abermals die praktische Nutzung der Taschenlampe ausschlaggebend und nicht so sehr das Design oder ästhetische Gründe. Die an das GGM angelehnte Krümmung beim Übergang von Kopf und Schaft war überhaupt kein Kriterium.

Letztlich wurden von den (das GGM verletzenden) Taschenlampen der Beklagten (samt Zubehör) mehr als 98 % an die BBG verkauft, den Rest kauften einige private Käufer.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Höhe des gegen die Beklagte nach § 34 MuSchG im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Verletzergewinns (vgl unten).

Die Klägerin begehrt zuletzt 68.277,86 EUR sA und vertrat den Standpunkt, dass ihr der durch den Eingriffsgegenstand erzielte Gewinn ungeschmälert zustehe.

Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die Klägerin nur den dem Design zuzurechnenden Anteil des Gewinns begehren könne. Der Reingewinn sei um die BBG-Gebühr, den Skonto, die Verpackungs- und Versandspesen, die Serviceleistungen, die Kosten für Ersatzteile sowie um die Gewinnanteile für Zubehör (Signalkegel, Gürteltaschen und Handschlaufen) zu reduzieren.

Das Erstgericht ging von einem Reingewinn von 68.277,86 EUR aus, den es durch den Verkaufserlös abzüglich der für Einkauf, Zoll und Transport angefallenen Kosten ermittelte. Der Verletzer habe jedoch nur den Gewinn herauszugeben, den er gerade aufgrund des widerrechtlichen Eingriffs erzielt habe. Gemeinkosten, die dem Eingriffsgegenstand unmittelbar zugerechnet werden könnten und ohne Verletzung in dieser Höhe nicht entstanden...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT