Entscheidungs 4Ob219/14f. OGH, 18-11-2014
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00219.14F.1118.000 |
Date | 18 Noviembre 2014 |
Judgement Number | 4Ob219/14f |
Record Number | JJT_20141118_OGH0002_0040OB00219_14F0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** GmbH, 2. D***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert im Sicherungsverfahren 105.000 EUR), über den als außerordentlichen Revisionsrekurs zu behandelnden „Rekurs und außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Oktober 2014, GZ 5 R 145/14d-15, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. August 2014, GZ 10 Cg 122/14y-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Unterlassung und Beseitigung nach dem UWG in Anspruch. Sie richtete ihre Klage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, bewertete den Streitgegenstand mit 105.000 EUR und beantragte die Entscheidung „durch einen Senat“. In Punkt 1.1. der Klage führte sie aus, dass das Verfahren „gemäß § 51 Abs 2 Z 10 JN in die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte“ falle; bei der Bezeichnung des Gerichts im Rubrum der Klage machte sie aber nicht ersichtlich, dass sie die Behandlung vor dem Handelssenat beantrage. Mit der Klage verband sie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, den sie ebenfalls mit 105.000 EUR bewertete.
Das Erstgericht verhandelte und entschied über den Sicherungsantrag durch einen mit drei Berufsrichtern besetzten Senat. Es wies den Sicherungsantrag ab.
In ihrem Rekurs machte die Klägerin unter anderem Nichtigkeit geltend, weil trotz Vorliegens einer handelsgerichtlichen Eigenzuständigkeit kein Kausalsenat entschieden habe. In der Lehre werde die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des falschen Senats „den Nichtigkeitsgrund nach § 471 Z 6, § 475 Abs 2 ZPO“ bilde. Es wäre aber auch denkbar, eine nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung iSv § 477 Abs 1 Z 2 ZPO anzunehmen. Dass drei Berufsrichter entschieden hätten, sei dem Klagevertreter erst mit Zustellung des Protokolls...
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