Entscheidungs 4Ob223/08k. OGH, 24-02-2009

ECLIECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00223.08K.0224.000
Judgement Number4Ob223/08k
Record NumberJJT_20090224_OGH0002_0040OB00223_08K0000_000
Date24 Febrero 2009
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk, Wien 13, Würzburggasse 30, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. September 2008, GZ 4 R 58/08s-13, mit welchem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. Jänner 2008, GZ 19 Cg 81/07v-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.961,64 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 326,94 EUR Umsatzsteuer, 2.102 EUR Barauslagen) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin steht als privates Rundfunkunternehmen im Wettbewerb mit dem beklagten Österreichischen Rundfunk. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte an einem bestimmten Tag im Programm von Radio Vorarlberg die höchstzulässige Werbedauer iSv § 13 Abs 6 ORF-G (sechs Minuten) überschritten hat. Das trifft zu, wenn ein gegen Entgelt gesendeter Spendenaufruf für die Priesterausbildung in der Dritten Welt („Missio-Spot") als „Hörfunkwerbesendung" im Sinn dieser Bestimmung angesehen wird.

Die Klägerin beantragt, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Programm von Radio Vorarlberg Hörfunkwerbesendungen zu senden, deren tägliche Dauer 360 Sekunden überschreite; weiters begehrt sie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im Radioprogramm des Beklagten und in einem Printmedium. Der Beklagte habe die Höchstwerbezeit nach § 13 Abs 6 ORF-G mehrfach überschritten und sich damit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber privaten Mitbewerbern verschafft. § 13 Abs 6 ORF-G erfasse auch nichtkommerzielle Werbung. Als „Beitrag im Dienste der Allgemeinheit" iSv § 13 Abs 5 ORF-G könne der „Missio-Spot" nicht gewertet werden: Denn nach der Systematik dieser Bestimmung seien Beiträge im Interesse der Allgemeinheit und Spendenaufrufe unterschiedliche Kategorien; Spendenaufrufe seien nur dann nicht in die höchstzulässige Werbedauer einzurechnen, wenn sie unentgeltlich seien.

Der Beklagte bestreitet ein Überschreiten der höchstzulässigen Werbedauer. Diese läge nur dann vor, wenn auch die „Missio-Spots" in die tägliche Werbezeit eingerechnet würden. Das treffe jedoch nicht zu, da es sich dabei nicht um kommerzielle Werbung, sondern um Beiträge im Dienste der Allgemeinheit iSv § 13 Abs 5 ORF-G gehandelt habe. Diese Rechtsansicht sei zumindest vertretbar. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und ermächtigte die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung im Programm von Radio Vorarlberg; das Mehrbegehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auch in einem Printmedium wies es ab. Die Werbeeinschränkungen im ORF-G dienten dazu, die Werbezeiten des zum Teil durch Gebühren finanzierten Beklagten zu beschränken, um damit Privatsender zu fördern. Wenn sich der Beklagte über diese Vorschrift hinwegsetze, verschaffe er sich einen Wettbewerbsvorteil, der gegen § 1 UWG verstoße. Nach § 13 Abs 5 ORF-G gälten für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit Hinweise auf eigene Programme sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung. Daraus folge, dass alles andere - auch wenn es sich nicht um die Förderung einer wirtschaftlichen Tätigkeit handle - als „kommerzielle Werbung" zu qualifizieren sei, die von den Werbebeschränkungen des § 13 ORF-G erfasst werde.

Die strittigen „Missio-Spots" seien jedenfalls keine kostenlosen Spendenaufrufe. Die Auffassung, dass es sich dabei um „Beiträge im Dienste der Allgemeinheit" handle, sei nicht mit guten Gründen vertretbar. Unter diesen Begriff fielen etwa Beiträge zu Gunsten der Straßensicherheit, von Bürgerpflichten oder der Gesundheitsförderung, nicht hingegen die Förderung der Ausbildung ausländischer Priester einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Dazu komme, dass für „Spendenaufrufe" eine Sonderregel gelte, die Unentgeltlichkeit voraussetze. Beiträge im Dienste der Allgemeinheit hätten im Gegensatz dazu Informationscharakter und...

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