Entscheidungs 4Ob236/17k. OGH, 20-02-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00236.17K.0220.000
Record NumberJJT_20180220_OGH0002_0040OB00236_17K0000_000
Judgement Number4Ob236/17k
Date20 Febrero 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn und Dr. Rassi sowie die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Freyer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei „c*****“ ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.592,33 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 8. August 2017, GZ 7 R 89/17v-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Melk vom 16. März 2017, GZ 12 C 122/16v-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 625,45 EUR (darin 104,35 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte beabsichtigte auf einer in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft befindliche Wohnungen nach einer Generalsanierung zu vermieten. Sie beauftragte die W*****-GmbH (kurz: W***** GmbH) mit den Sanierungsarbeiten, der Baustellenkoordinierung und der laufenden Kommunikation mit den künftigen Mietern, insbesondere hinsichtlich der Änderungs- und Sonderwünsche der Mieter bei der Gestaltung der Wohnungen. Die Beklagte erteilte der W***** GmbH und deren Geschäftsführer H***** M***** auch Vollmacht zum Abschluss der Mietverträge entsprechend einem von der Geschäftsführerin der Beklagten vorab für in Ordnung befundenen Mietvertragstext. H***** M***** war jedoch nicht bevollmächtigt, darüber hinausgehende Zusagen an die Mieter zu machen oder vom Standardvertrag abweichende Sonderwünsche der Mieter ohne Genehmigung durch die Beklagte in den Mietvertrag aufzunehmen. Der von der Beklagten beauftragte Makler hatte ebenfalls keine Vollmacht, den Mietinteressenten Änderungen gegenüber der Standardausführung zuzusagen.

Die Klägerin interessierte sich für die Wohnung Top 2 auf der Liegenschaft der Beklagten. Bei der gemeinsamen Besichtigung teilte der Makler der Klägerin mit, dass die künftigen Mieter ein gewisses Mitspracherecht bei der Gestaltung der Wohnung hätten, nämlich hinsichtlich der – durch Zwischenwände gestaltbaren – Raumgrößen, bei der Auswahl des Laminats, der Paneele, der Fliesen und Sanitäreinrichtung sowie bei Schaltern und Steckdosen, wegen Änderungs- und Sonderwünschen müsse er allerdings Rücksprache halten.

Die Klägerin wollte die für die Wohnung vorgesehene Fußbodenheizung nur wenig nutzen und stattdessen unbedingt ein alternatives Heizsystem (wie einen Kamin) haben. Des Weiteren wollte die Klägerin den Einbau von Außenjalousien bei den straßenseitigen Fenstern als Sicht-, Lärm- und Einbruchsschutz. Diese beiden Punkte waren der Klägerin so wichtig, dass sie bei Nichtvorliegen eines alternativen Heizsystems neben oder anstelle der Fußbodenheizung oder auch ohne Einbau von Rollläden die Wohnung nicht genommen und den Mietvertrag nicht unterschrieben hätte. Die Klägerin selbst hätte sich kostspielige Umbauten wie etwa den Einbau von Rollläden und Außenjalousien nicht leisten können.

Am 27. Jänner 2015 erhielt die Klägerin von der W***** GmbH ein E-Mail mit auszugsweise folgendem Inhalt:

[…] Wie Sie dem Mietvertrag entnehmen können, werden wir jetzt die Sanierung und den Ausbau der Wohnungen, dem üblichen Standard entsprechend, durchführen.

Sollten Sie jedoch im Sanitärbereich, sowie bei Schalter und Steckdosen besondere Wünsche und Vorstellungen haben, die Sie eingebaut haben wollen, bitten wir Sie mit den [sic] bei uns zuständigen Herrn M***** mit dem Hinweis 'Wohnung in P*****' Kontakt aufzunehmen.

Sie haben die Möglichkeit, vor allen Dingen im Sanitärbereich, den uns zur Verfügung stehenden großen Schauraum unverbindlich zu besichtigen und vorausgesetzt Sie wollen das, andere Modelle als die Standartausrüstung [sic] aussuchen.

Wenn die von Ihnen ausgewählten Sonderwünsche preislich höher sind, wird Ihnen klarerweise die Standartausrüstung [sic] gegen...

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