Entscheidungs 4Ob239/18b. OGH, 29-01-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00239.18B.0129.000
Judgement Number4Ob239/18b
Date29 Enero 2019
Record NumberJJT_20190129_OGH0002_0040OB00239_18B0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin S***** Bau Ges mbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek und Dr. David Plasser, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Beklagte S***** Bau Service GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Unterlassung, Firmenänderung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2018, GZ 1 R 125/18m-13, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 31. August 2018, GZ 19 Cg 71/18i-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Mit ihrem Antrag nach § 47 JN wird die Klägerin auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 2.197,80 EUR (darin 366,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die im Jahr 1997 gegründete S***** Bau GmbH begehrt mit ihrer Klage, die seit 2014 im selben Landesgerichtssprengel ansässige Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, Dienstleistungen des Baubereichs unter der Firma „S***** Bau Service GmbH“ oder einer anderen, mit ihrer Firma verwechselbar ähnlichen Bezeichnung zu erbringen, die Firma zu ändern und Rechnung zu legen, sowie ihr die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zu erteilen. Sie stützt sich dabei ausschließlich auf den Schutz ihrer prioritätsälteren Firma nach § 9 Abs 1 UWG. Zur Zuständigkeit weist sie darauf hin, dass die Reichweite des § 53 JN unklar sei, weswegen sie die Klage am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten einbringe.

Das Landesgericht Klagenfurt wies die Klage a limine zurück, weil eine Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts geltend gemacht werde, wofür gemäß § 53 JN das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig sei.

Aufgrund eines Überweisungsantrags der Klägerin hob das Landesgericht Klagenfurt die Zurückweisung auf und überwies die Rechtssache gemäß § 230a ZPO an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien.

Die Beklagte erhob in ihrer Klagebeantwortung unter Hinweis auf § 51 Abs 2 Z 10 JN den Einwand der örtlichen (und sachlichen) Unzuständigkeit.

Die Klägerin berief sich in einer freigestellten Äußerung darauf, dass die Rechtsansicht des Landesgerichts Klagenfurt richtig sei.

Das Handelsgericht Wien (Erstgericht) wies die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit zurück und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Kosten der Klagebeantwortung. Weder aus dem Wortlaut, noch aus den erläuternden Bemerkungen zu § 53 JN lasse sich eindeutig ableiten, was unter den dort genannten „gewerblichen Schutzrechten“ zu verstehen sei. Da die Bestimmung im Zuge der Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 beschlossen worden sei, spreche aber viel dafür, diese neue ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien auf Markenrechte zu beschränken. Eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass § 53 JN über die Z 9 des § 51 Abs 2 JN, die laut Regierungsvorlage aufgehoben hätten werden sollen, hinausgehen solle, lägen nicht vor.

Einen nachfolgenden Antrag der Klägerin auf (Rück-)Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt wies das Erstgericht mit gesondertem und inzwischen rechtskräftigem Beschluss als verspätet iSd § 261 Abs 6 ZPO zurück, weil ein solcher bereits mit der freigestellten Äußerung hätte gestellt werden können und müssen.

Das Rekursgericht bestätigte die Klagszurückweisung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Klarstellung der Reichweite des § 53 JN durch den Obersten Gerichtshof geboten sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Zurückweisungsantrag der Beklagten abzuweisen und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens aufzutragen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Klägerin macht geltend, dass der Begriff „gewerbliche...

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