Entscheidungs 4Ob241/16v. OGH, 28-03-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00241.16V.0328.000
Judgement Number4Ob241/16v
Record NumberJJT_20170328_OGH0002_0040OB00241_16V0000_000
Date28 Marzo 2017
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Österreichische Zahnärztekammer, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagten 1. K***** GmbH, *****, 2. Dr. G***** H*****, beide vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Dr. David Plasser und Dr. Katharina Majchrzak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 32.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 12. Oktober 2016, GZ 6 R 172/16f-51, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 1. September 2016, GZ 2 Cg 37/16t-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss insgesamt lautet:

„Einstweilige Verfügung:

Zur Sicherung des Anspruches der Klägerin wider die Beklagten auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen wird den Beklagten ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils verboten

a) Vorträge in Österreich zu veranstalten und/oder zu bewerben, an solchen teilzunehmen oder daran mitzuwirken, in denen eine zahnmedizinische Krankenanstalt gleichzeitig mit dem Heilbad H***** beworben wird;

b) Flugblätter, in denen Zahnbehandlungen gleichzeitig mit dem Heilbad H***** beworben werden, zB durch die Ankündigung einer Infoveranstaltung über Zahnbehandlungen in Ungarn, bei der auch das Heilbad H***** präsentiert wird, in Österreich zu verteilen und/oder verteilen zu lassen.

Das Mehrbegehren, den Beklagten mittels einstweiliger Verfügung auch zu verbieten,

1. a) Vorträge in Österreich zu veranstalten und/oder zu bewerben, an solchen teilzunehmen oder daran mitzuwirken, in denen eine Zahnarztpraxis beworben wird;

b) Flugblätter, in denen Zahnbehandlungen beworben werden, zB durch die Ankündigung einer Infoveranstaltung über Zahnbehandlungen in Ungarn, in Österreich zu verteilen und/oder verteilen zu lassen;

c) Ankündigungen von Vorträgen, in denen eine Zahnarztpraxis beworben wird, in Österreich mit einer Einladung zu einem Getränk oder einer Jause oder mit sinngemäß gleichen Ankündigungen zu versehen und/oder versehen zu lassen;

2. in eventu:

a) Vorträge in Österreich zu veranstalten und/oder zu bewerben, an solchen teilzunehmen oder daran mitzuwirken, in denen eine Zahnarztpraxis oder der Zweitbeklagte gleichzeitig mit dem Heilbad H***** beworben wird;

c) Ankündigungen von Vorträgen, in denen eine Zahnarztpraxis gleichzeitig mit dem Heilbad H***** beworben wird, in Österreich mit einer Einladung zu einem Getränk oder einer Jause oder mit sinngemäß gleichen Ankündigungen zu versehen und/oder versehen zu lassen;

wird abgewiesen.

Die Klägerin hat ein Viertel ihrer Kosten des Sicherungsverfahrens erster und zweiter Instanz vorläufig und drei Viertel hievon endgültig selbst zu tragen und je die Hälfte ihrer Kosten des Revisionsrekursverfahrens vorläufig bzw endgültig selbst zu tragen.

Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten binnen 14 Tagen einen mit 5.586,16 EUR (darin 551,24 EUR USt und 374,55 EUR Barauslagen) bestimmten Anteil an den Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.“

Text

Begründung:

Die klagende Zahnärztekammer nimmt die erstbeklagte österreichische Reiseveranstalterin und den zweitbeklagten ungarischen Zahnarzt, der in einer dortigen Zahnklinik (Zahnklinik G*****) tätig ist, nach § 1 UWG ua auf Unterlassung in Anspruch und begehrt zur Sicherung dieses Anspruchs die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts:

„Zur Sicherung des Anspruches der klagenden und gefährdeten Partei wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen wird den beklagten Parteien ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils verboten,

a) Vorträge in Österreich zu veranstalten und/oder zu bewerben, an solchen teilzunehmen oder daran mitzuwirken, in denen eine Zahnarztpraxis beworben wird;

b) Flugblätter, in denen Zahnbehandlungen beworben werden, z.B. durch die Ankündigung einer Infoveranstaltung über Zahnbehandlungen in Ungarn, in Österreich zu verteilen und/oder verteilen zu lassen;

c) Ankündigungen von Vorträgen, in denen eine Zahnarztpraxis beworben wird, in Österreich mit einer Einladung zu einem Getränk oder einer Jause oder mit sinngemäß gleichen Ankündigungen zu versehen und/oder versehen zu lassen.

In eventu:

Zur Sicherung des Anspruches der klagenden und gefährdeten Partei wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen wird den beklagten Parteien ab sofort bis zur Rechtskraft des über...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT