Entscheidungs 4Ob247/06m. OGH, 20-03-2007

ECLIECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00247.06M.0320.000
Date20 Marzo 2007
Record NumberJJT_20070320_OGH0002_0040OB00247_06M0000_000
Judgement Number4Ob247/06m
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Markus G*****,Verkaufsingenieur, *****, 2. B***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Werner Steinacher Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert eingeschränkt 34.500 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 9. November 2006, GZ 2 R 109/06x-26, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 2. März 2006, GZ 9 Cg 118/04k-22, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt lautet:

„1. Die beklagten Parteien sind schuldig, im geschäftlichen Verkehr die Behauptung, Dr. Wolfgang P***** sei unter von ihm zu vertretenden sehr negativen Umständen aus dem Unternehmen der B***** GmbH ausgeschieden, oder Behauptungen gleichen Inhalts zu unterlassen. Das Mehrbegehren, den beklagten Parteien auch die weitergehende Behauptung zu verbieten, Dr. Wolfgang P***** sei (ganz allgemein) unter sehr negativen Umständen aus dem Unternehmen der B***** GmbH ausgeschieden, wird abgewiesen.

2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, gegenüber Dr. Bernhard A***** und Landeshauptmann-Stellvertreter a.D. Wolfgang E***** binnen 14 Tagen die Behauptung zu widerrufen, Dr. Wolfgang P***** habe das Unternehmen der Zweitbeklagten 'beinahe in den Graben gefahren' und 'schwer geschädigt'.

Das Mehrbegehren, den beklagten Parteien ganz allgemein den Widerruf der Behauptung aufzutragen, Dr. Wolfgang P***** sei 'unter sehr negativen Umständen aus dem Unternehmen der B***** GmbH ausgeschieden', wird abgewiesen.

3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen einen mit 9.818,29 EUR bestimmten Anteil an den Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 545,49 EUR Barauslagen, 1.854,56 EUR USt) zu ersetzen."

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen einen mit 3.509,93 EUR bestimmten...

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