Entscheidungs 4Ob40/13f. OGH, 18-06-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00040.13F.0618.000
Record NumberJJT_20130618_OGH0002_0040OB00040_13F0000_000
Date18 Junio 2013
Judgement Number4Ob40/13f
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** H*****, vertreten durch Salpius Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, wider die beklagte Partei Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH, Wien 4, Rainergasse 31/8, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 20.000 EUR sA, infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2012, GZ 2 R 173/12v-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Mai 2012, GZ 29 Cg 205/10g-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass - unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Ausspruchs über das Zinsenmehrbegehren - das Urteil des Erstgerichts insgesamt wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.206,27 EUR (darin 502,04 EUR USt und 194 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist die aufgrund von § 32 Z 8 WAG 1996 geschaffene Entschädigungseinrichtung für Wertpapierunternehmen.

Der Kläger veranlagte insgesamt 42.940,42 EUR bei der A***** AG und bei der A***** AG, zwei miteinander verbundenen Mitgliedsunternehmen der Beklagten (idF A*****-Gesellschaften). Diese veranlagten die Gelder ihrer Kunden in zwei als „Sociétés d’Investissement à Capital Variable“ (Investitionsgesellschaften mit variablem Kapital, idF: SICAV-Fonds) organisierten luxemburgischen Fonds. Am 4. März 2004 wurden Rückkäufe und Zeichnungen für diese Fonds suspendiert, in weiterer Folge wurde darüber ein - noch immer anhängiges - Liquidationsverfahren nach luxemburgischem Recht eingeleitet. Am 7. 11. 2005 wurde auch über das Vermögen der beiden österreichischen A*****-Gesellschaften der Konkurs eröffnet; in weiterer Folge zeigte der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit an.

Die Veranlagungen des Klägers erfolgten zu Depot Nr 921215 (43.603,70 EUR, wovon ihm später 25.008,35 EUR refundiert wurden, weshalb noch 18.595,35 EUR offen sind), zu Depot Nr 931593 (15.215,31 EUR) und zu Depot Nr 931636 (10.000 EUR). Diese Einzahlungen stehen außer Streit.

Der Kläger begehrte zuletzt (ON 13, Anhang S 1 = AS 109), gestützt auf § 23b Abs 3 Z 1 WAG 1996, 20.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 10. 7. 2006 und 4 % Zinseszinsen seit 4. 10. 2010 bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen der Beklagten; hilfsweise strebte er die Feststellung an, dass ihm die Beklagte für sämtliche Schäden aus der klagsgegenständlichen Veranlagung dem Grunde und der Höhe nach hafte (ON 13). Er legte zum Nachweis seiner Ansprüche folgende Urkunden vor: zu Depot Nr 921215 mit Schriftsatz vom 17. 2. 2011 (ON 6) ein Anlegerzertifikat vom 21. 5. 2001 über die Annahme seines Antrags über einen Einmalerlag von 43.603,70 EUR (Beil ./B) und einen Einzahlungsbeleg vom 20. 12. 1999 über diesen Betrag 43.603,70 EUR (Beil ./C); zu Depot Nr 931593 mit Schriftsatz vom 17. 2. 2011 (ON 6) ein Anlegerzertifikat vom 4. 7. 2003 über die Annahme seines Antrags über einen Einmalerlag von 14.354,07 EUR (Beil ./D); zu Depot Nr 931636 in der Tagsatzung vom 27. 4. 2012 (ON 13) ein Anlegerzertifikat vom 8. 8. 2003 über die Annahme seines Antrags über einen Einmalerlag von 10.000 EUR (Beil ./G) und ein Schreiben einer der A*****-Gesellschaften vom 27. 8. 2003, aus dem eine entsprechende Einzahlung hervorgeht (Beil ./I).

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Forderung des Klägers sei mangels rechtzeitiger bzw ordnungsgemäßer Legitimierung nicht fällig: Zu Depot Nr 921215 sei laut Anlegerzertifikat neben dem Kläger auch H***** H***** zeichnungsberechtigt, doch habe nur der Kläger einen Entschädigungsanspruch bei der Beklagten angemeldet und gerichtlich geltend gemacht. Der Kläger habe einen direkten Anspruch gegenüber der SICAV-Liquidationsmasse und könne dadurch 70 % seiner Forderungen befriedigen; im selben Ausmaß reduziere sich die Haftung der Beklagten. Das in § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG 2007 vorgesehene Treuhandvermögen der Beklagten reiche nicht zur Erfüllung sämtlicher Anlegeransprüche aus, weshalb eine quotenmäßige Befriedigung stattfinden müsse, deren Ausmaß noch nicht feststellbar sei. Der Kläger habe daher derzeit noch keinen fälligen Leistungsanspruch. Hilfsweise stellt die Beklagte folgende Anträge: Dem Klagebegehren möge Zug um Zug gegen Übertragung der Forderung des...

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