Entscheidungs 4Ob44/21f. OGH, 22-06-2021

CourtSupreme Court (Austria)
ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00044.21F.0622.000
Judgment Number4Ob44/21f
Date22 June 2021
Record NumberJJT_20210622_OGH0002_0040OB00044_21F0000_000
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** d.o.o., *****, Serbien, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** GmbH, *****, 2. S***** D*****, 3. G***** d.o.o. *****, Serbien, und 4. M***** GmbH, *****, alle vertreten durch MMag. Ewald Lichtenberger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Zahlung sowie Urteilsveröffentlichung, hier: wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert im Sicherungsverfahren 43.200 EUR), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2021, GZ 30 R 244/20b-26, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28. September 2020, GZ 53 Cg 26/20z-20, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

A. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

I. Ist der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ in Art 3 Abs 1 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl L 167, S 10) dahin auszulegen, dass diese vom (hier nicht in der Union ansässigen) unmittelbaren Betreiber einer Streamingplattform vorgenommen wird, der

– allein über den Inhalt und die Abdunkelung von von ihm verbreiteten TV-Sendungen entscheidet und diese technisch durchführt,

– die alleinigen Administratorenrechte für die Streamingplattform hat,

– Einfluss darauf nehmen kann, welche TV-Programme vom Endnutzer über den Dienst empfangen werden können, jedoch ohne Einfluss auf den Inhalt der Programme nehmen zu können,

– und alleiniger Kontrollpunkt dafür ist, welche Programme und Inhalte wann auf welchen Territorien zu sehen sind,

wenn dabei jeweils

– dem Nutzer Zugriff nicht nur auf Sendungsinhalte vermittelt wird, deren Online-Nutzung die jeweiligen Rechtsinhaber erlaubt haben, sondern auch auf solche geschützte Inhalte, bei denen eine entsprechende Rechteklärung unterblieben ist, und

– der unmittelbare Betreiber der Streamingplattform weiß, dass sein Dienst auch den Empfang von geschützten Sendungsinhalten ohne Zustimmung der Rechteinhaber ermöglicht, indem die Endkunden VPN-Dienste verwenden, die suggerieren, die IP-Adresse und Gerät der Endkunden befinde sich in Gebieten, für die eine Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt, jedoch

– der Empfang von geschützten Sendungsinhalten über die Streamingplattform ohne Zustimmung der Rechteinhaber auch ohne VPN-Tunnelung für mehrere Wochen tatsächlich möglich war?

II. Im Fall der Bejahung der Frage I.:

Ist der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ in Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG dahin auszulegen, dass diese auch von mit dem in Frage I. beschriebenen Betreiber einer Plattform vertraglich und/oder gesellschaftsrechtlich verbundenen Dritten (hier mit Sitz in der Union) vorgenommen wird, die, ohne selbst Einfluss auf die Abdunkelungen und auf die Programme und Inhalte der auf der Streamingplattform gebrachten Sendungen zu haben,

– die Streamingplattform des Betreibers und deren Dienstleistungen bewerben, und/oder

– mit den Kunden nach 15 Tagen automatisch endende Testabonnements abschließen, und/oder

– die Kunden der Streamingplattform als Kundendienst betreuen, und/oder

– auf ihrer Website kostenpflichtige Abonnements für die Streamingplattform des unmittelbaren Betreibers anbieten und dann als Vertragspartner der Kunden und als Zahlungsempfänger agieren, wobei die kostenpflichtigen Abonnements derart erstellt werden, dass ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass gewisse Programme nicht zur Verfügung stehen, nur dann erfolgt, wenn ein Kunde bei Vertragsabschluss explizit angibt, diese Programme sehen zu wollen, jedoch dann, wenn solches von Kunden nicht angegeben bzw konkret nachgefragt wird, die Kunden nicht im Vorhinein darauf hingewiesen werden?

III. Sind Art 2 lit a und lit e sowie Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG in Verbindung mit Art 7 Nr 2 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl L 351, S 1) dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht –

weil das Territorialitätsprinzip der Kognitionsbefugnis inländischer Gerichte in Bezug auf ausländische Verletzungshandlungen entgegensteht – nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig ist, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört, oder kann oder muss dieses Gericht auch über nach den Behauptungen des verletzten Urhebers außerhalb dieses Hoheitsgebiets (weltweit) begangene Tathandlungen absprechen?

B. Das Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Text

Begründung:

[1] Vorbemerkung:

[2] Diese Anfrage versteht sich als Ergänzung zu der vom Obersten Gerichtshof (OGH) am 27. 5. 2021 zur Zahl 4 Ob 40/21t an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellten Anfrage (dort zweite Vorlagefrage).

Zu A.

[3] I. Sachverhalt

[4] Die Klägerin ist eine Gesellschaft nach serbischem Recht mit Sitz in Serbien. Sie betreibt ein Medienunternehmen, welches unter anderem vier – in Serbien und anderen Ländern des früheren Jugoslawiens sehr beliebte – Fernsehshows (darunter drei Castingshows, in der Folge: „Shows“) produziert. Diese Shows werden in Serbien auf Sendern der P*****-Sendergruppe ausgestrahlt.

[5] Die Drittbeklagte ist ebenfalls eine Gesellschaft nach serbischem Recht mit Sitz in Serbien. Sie betreibt die Streamingplattform g*****.tv, die sich hauptsächlich an Personen richtet, die aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Europäische Union und nach Nordamerika ausgewandert sind.

[6] Die Erstbeklagte ist eine österreichische Kapitalgesellschaft, welche die Plattform der Drittbeklagten und deren Dienstleistungen bewirbt und mit den Kunden Testabonnements abschließt, die nach 15 Tagen automatisch enden; außerdem betreut sie als Kundendienst die Kunden der Plattform der Drittbeklagten.

[7] Die Zweitbeklagte ist die Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der Erstbeklagten.

[8] Die Drittbeklagte ist Alleingesellschafterin der viertbeklagten österreichischen Kapitalgesellschaft, die kostenpflichtige Abonnements für die Streamingplattform der Drittbeklagten anbietet und dann als Vertragspartner der Kunden und als Zahlungsempfänger agiert.

[9] Die Drittbeklagte strahlt unter anderem die Shows der Klägerin auf ihrer Streamingplattform weltweit aus; sie leitet ein Recht zur Ausstrahlung in Serbien und Montenegro aus Verträgen mit der P*****-TV-Gruppe ab. Hinsichtlich einzelner Sendungen macht die P*****-TV-Gruppe die Einschränkung, dass diese für einzelne Länder „abgedunkelt“ werden müssen, sodass diese Sendungen dort weder zu hören noch zu sehen sind. Eine derartige Einschränkung besteht auch für die vier Shows der Klägerin, wenn sich der Kunde, der diese Sendungen sieht, nicht in Serbien oder Montenegro befindet; die Senderechte dieser Sendungen außerhalb von Serbien und Montenegro liegen ausschließlich bei der Klägerin.

[10] Diese Abdunkelung wird von...

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