Entscheidungs 4Ob55/15i. OGH, 22-04-2015
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00055.15I.0422.000 |
Judgement Number | 4Ob55/15i |
Date | 22 Abril 2015 |
Record Number | JJT_20150422_OGH0002_0040OB00055_15I0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G***** M*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2015, GZ 5 R 179/14a-31, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Handelsgericht vom 9. September 2014, GZ 20 Cg 164/13y-25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin verfügt über eine Bewilligung nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011 zur Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung mittels Automaten. Sie betreibt auch am Standort Neunkirchen solche Automaten.
Der Beklagte betreibt in Neunkirchen eine Tankstelle. Darin ließ er von einem slowakischen Unternehmen ein Gerät für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung aufstellen. Auf diesem Gerät können Glücksspiele, bei welchen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängt, gespielt werden. Diese Entscheidung wird nicht im Gerät selbst getroffen, sondern auf einem auf Malta befindlichen Server des slowakischen Unternehmens. Weder der Beklagte noch das slowakische Unternehmen besitzen eine Bewilligung für den Betrieb von Glücksspielautomaten bzw zur Durchführung von Ausspielungen in Form der elektronischen Lotterie im Sinne des § 12a GSpG.
Die Klägerin beantragte, den Beklagten zu verpflichten, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere in der Tankstelle des Beklagten, solange weder er noch der Betreiber...
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