Entscheidungs 4Ob71/15t. OGH, 11-08-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00071.15T.0811.000
Date11 Agosto 2015
Judgement Number4Ob71/15t
Record NumberJJT_20150811_OGH0002_0040OB00071_15T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** e.U. (vormals M***** OG), *****, vertreten durch Dr. Lukas Fantur, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** M*****, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen 40.161,26 EUR, Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 18.000 EUR) und Zahlung (Stufenklage, Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Februar 2015, GZ 4 R 142/14b-32, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 30. April 2014, GZ 27 Cg 39/13y-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.009,34 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 334,89 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die nunmehrige Klägerin M***** U***** und der Beklagte (ihr Bruder) waren die unbeschränkt haftenden und einzigen Gesellschafter der M***** OG (= ursprünglich klagende Partei). Sie waren zur (jeweils selbstständigen) Geschäftsführung und Vertretung berechtigt. Gegenstand des Unternehmens war der Verkauf von Mobiltelefonen auch mit Verträgen mit Mobilfunkbetreibern, der Handel mit Computern und Zubehör sowie der Verkauf von Internetverträgen aller Anbieter. Im Gesellschaftsvertrag bzw zwischen den Streitteilen wurde kein Wettbewerbsverbot vereinbart.

Wegen gravierender Unstimmigkeiten mit der Klägerin kündigte der Beklagte die Gesellschaft am 22. 12. 2012 auf, wobei er der Meinung war, dass diese dadurch per 30. 6. 2013 aufgelöst werde. Seine Schwester erklärte mit Anwaltsschreiben vom 2. 1. 2013, dass sie die Kündigung gemäß der Kündigungsfrist und dem Kündigungstermin des Gesellschaftsvertrags per 31. 12. 2013 zur Kenntnis nehme, jedoch gedenke, die Gesellschaft unter Übernahme der Gesellschaftsanteile fortzusetzen.

Seit Anfang 2013 führte der Beklagte im gleichen Geschäftszweig wie die Gesellschaft ein eigenes Unternehmen und betreute mit früheren Mitarbeitern der Gesellschaft deren Kunden weiter. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom (richtig:) 27. 6. 2013 zu 4 Cg 34/13v wurde der Beklagte gemäß § 140 Abs 1 UGB wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot nach § 112 Abs 2 UGB aus der OG ausgeschlossen. Die Klägerin führte das Unternehmen nach dem Ausschluss des Beklagten unter der im Spruch ersichtlichen Firma weiter.

Die Klägerin begehrt (neben hier nicht zu prüfenden Ansprüchen) unter anderem, dem Beklagten zu verbieten, in ihrem Geschäftszweig Geschäfte jeder Art für eigene oder fremde Rechnung mit Kunden abzuschließen, anzubahnen oder durchzuführen, welche ihm aus der für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit bekannt geworden seien, wobei bestimmte Kunden im Begehren namentlich angeführt werden. Weiters stellt sie ein Rechnungslegungsbegehren über sämtliche im klägerischen Geschäftszweig im Zeitraum zwischen 28. 6. 2013 und 31. 12. 2013 abgeschlossenen oder durchgeführten Rechtsgeschäfte.

Der Beklagte habe lauterkeitswidrig und entgegen dem gesetzlichen Konkurrenzverbot an einem Filialstandort der Klägerin ein mit ihr in Konkurrenz stehendes Einzelunternehmen gegründet. Er habe systematisch und planmäßig („hinter dem Rücken der Klägerin“) in unlauterer und schmarotzerischer Weise - insbesondere betreffend die vom Unterlassungsbegehren erfassten Kunden -
Geschäftschancen der Klägerin auf sein Einzelunternehmen abgeleitet. Der Beklagte habe sich zwar nur bis zu seinem Ausscheiden als Gesellschafter jeder Geschäftstätigkeit im Geschäftszweig der Klägerin zu enthalten gehabt, die Verwertung von Geschäftschancen, die ihm in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter bekannt geworden seien, sei jedoch unredlich und weiterhin wettbewerbswidrig.

Auch die Rechnungslegungspflicht beschränke sich nicht auf die Zeit bis zur Wirksamkeit seines Ausschlusses, sondern bestehe darüber hinaus bis zum 31. 12. 2013, dem Tag seines ursprünglich geplanten Ausscheidens, weil der Beklagte andernfalls aus seinem unredlichen, seinen sofortigen Ausschluss rechtfertigenden Verhalten zu Unrecht noch Vorteile lukrieren würde.

Der Beklagte wandte ein, dass er die konkurrierenden Tätigkeiten nach der Aufklärung seiner rechtsirrigen Auffassung, wonach er nach der Kündigung der Gesellschaft keinem Wettbewerbsverbot unterliege, unverzüglich eingestellt habe. Mangels vertraglicher Abrede treffe den Beklagten für die Zeit nach seinem Ausscheiden weder ein Wettbewerbsverbot noch eine Rechnungslegungspflicht.

Das Erstgericht wies das Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil ab. Ausgehend von der Feststellung, dass zwischen den Streitteilen kein über § 112 UGB hinausgehendes Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, kam es rechtlich zu dem Schluss, dass den Beklagten über die Zeit nach seinem Ausschluss hinaus -...

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