Entscheidungs 4Ob71/20z. OGH, 11-08-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00071.20Z.0811.000
Judgement Number4Ob71/20z
Record NumberJJT_20200811_OGH0002_0040OB00071_20Z0000_000
Date11 Agosto 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** L*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** L*****, vertreten durch Dr. Michael Velik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 408,91 EUR sA und Räumung, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2019, GZ 39 R 219/19y-33, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 26. April 2019, GZ 22 C 213/16a-28, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden in ihrem Ausspruch über das Zahlungsbegehren dahin abgeändert, dass die Entscheidung, die in ihrem Punkt 1 (Zurückweisung von 333,14 EUR sA) in Rechtskraft erwachsen ist, als Teilurteil nunmehr lautet:

„2. Die Aufrechnungseinrede der beklagten Partei wird abgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 404,96 EUR samt jeweils 4 % Zinsen gemäß folgender Zinsstaffel binnen 14 Tagen zu zahlen:

aus EUR seit

8,38 06.06.2015

12,33 06.07.2015

12,33 06.08.2015

12,33 06.09.2015

12,33 06.10.2015

12,33 06.11.2015

12,33 06.12.2015

20,35 06.01.2016

20,35 06.02.2016

20,35 06.03.2016

20,35 06.04.2016

20,35 06.05.2016

20,35 06.06.2016

20,35 06.07.2016

20,35 06.08.2016

135,83 07.06.2016

7,99 06.06.2016

7,99 06.07.2016

7,99 06.08.2016.

4. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 3,95 EUR samt 4 % Zinsen seit 6. 6. 2015 zu zahlen, wird abgewiesen.

5. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

Im Übrigen, also betreffend das Begehren, das Bestandobjekt ***** geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden insofern weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin einer 30 m² großen Wohnung, die sie seit 1. 4. 2012 an den Beklagten vermietet hat. Beide Parteien sind Verbraucher.

Der von beiden Parteien unterschriebene Mietvertrag wurde unter Verwendung einer vorgefertigten „Vertragsschablone“ von der Klägerin unter Einfügung der Namen der Vertragsparteien, des Mietgegenstandes, der Mietvertragsdauer und des Mietzinses erstellt. Viele Teile des Vertrages wurden nicht ausreichend ausgefüllt, „zumal notwendige Streichungen bzw Ankreuzen vergessen wurde‟. Der Mietvertrag lautet auszugsweise:

„…

V. Mietzins

Der vereinbarte Mietzins errechnet sich aus: Miete € 350,- Aconto Betriebskosten Strom Warmwasser Heizung Haushaltsversicherung € 233,08 Am Ende der Mietdauer ist die Wohnung neu Ausgemahlt und Gereinigt zurückzugeben

zuzüglich Eigenverbrauch von , Telefon, Kabel-TV, etc.

Unter den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben werden die in den §§ 21 bis 24 MRG (in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) genannten Positionen verstanden. Zur Deckung der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben wird der oben angeführte monatliche Pauschalbetrag eingehoben; die endgültige Abrechnung der jährlichen Betriebskosten erfolgt bis spätestens 31. August des Folgejahres. Bei der Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb des Abrechnungsjahres verpflichtet sich der Mieter etwaige Nachzahlungen (BK, HK, WWK) anteilsmäßig nachzubezahlen.

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter allenfalls bestehende Gegenforderungen nicht mit dem Mietzins, den Betriebskosten oder sonstigen dem Vermieter zustehenden Ansprüchen aufrechnen darf (Kompensationsverbot).

...“

Zumindest ab März 2014 bezahlte der Beklagte an die Klägerin monatlich 110 EUR an Betriebskosten inklusive Heizung und Lift. Gegenüber den der Klägerin vom Verwalter vorgeschriebenen Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Lift, Heizung) ergeben sich daraus monatliche Brutto-Fehlbeträge für den Zeitraum 7/2013 bis 3/2014 von je 5,85 EUR, für den Zeitraum 4/2014 bis 6/2015 in der Höhe von je 8,38 EUR, für den Zeitraum 7/2015 bis 12/2015 von je 12,33 EUR und für die Zeit ab 1/2016 von je 20,35 EUR; im gesamten Zeitraum Juli 2013 bis August 2016 betrugen die Fehlbeträge insgesamt 446,42 EUR.

Die von der Klägerin bezahlten monatlichen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT