Entscheidungs 4Ob75/20p. OGH, 02-07-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00075.20P.0702.000
Date02 Julio 2020
Judgement Number4Ob75/20p
Record NumberJJT_20200702_OGH0002_0040OB00075_20P0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der V***** S*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Doris Hohler-Rössel, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, als bestellte Verfahrenshelferin, gerichtlicher Erwachsenenvertreter Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 3. März 2020, GZ 16 R 52/20s-57, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 17. Dezember 2019, GZ 16 P 111/18d-41, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Erweiterung des Wirkungsbereichs des gerichtlichen Erwachsenenvertreters in Bezug auf die Angelegenheiten „Verwaltung in finanziellen Angelegenheiten und Einkommensverwaltung, Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern, soweit sie über Alltagsangelegenheiten hinausgehen“ entfällt.

Die Betroffene hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Bei der 77-jährigen Betroffenen besteht eine altersbedingte vaskuläre Leukenzephalopathie. Sie ist nicht mehr in der Lage, komplexe Vorgänge selbst zu regeln und bedarf daher bei der Vertretung in Gerichtsverfahren sowie vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie in finanziellen Belangen einer sachgerechten Unterstützung. Ihr Sohn B***** S***** ist bereit, die Betroffene zu vertreten und sie zu unterstützen.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 19. März 2019 wurde Rechtsanwalt Mag. Michael Luszczak zum einstweiligen Erwachsenenvertreter und mit Beschluss vom 30. 9. 2019 zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter zur Vertretung der Betroffenen in einem sozialgerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung der Ausgleichszulage bestellt.

Am 6. Dezember 2019 teilte der gerichtliche Erwachsenenvertreter dem Erstgericht mit, dass die Vorsitzende des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts in der Verhandlung vom 5. Dezember 2019 eine befürchtete Interessenkollision bekanntgegeben habe, weil sich aus den Unterlagen ergebe, dass der Sohn der Betroffenen einen Privatkonkurs anstrebe und über kein das pfändungsfreie Existenzminimum übersteigende Vermögen verfüge. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Ausgleichszulage zur Zahlung der Insolvenz-/Zahlungsquote verwendet werde.

Am 17. Dezember 2019 gab die Betroffene zu Protokoll, dass die Unterstützung durch ihren Sohn für die Vertretung in gerichtlichen und behördlichen Verfahren...

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