Entscheidungs 5Ob105/16a. OGH, 25-08-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00105.16A.0825.000
Date25 Agosto 2016
Judgement Number5Ob105/16a
Record NumberJJT_20160825_OGH0002_0050OB00105_16A0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** L*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen den Beklagten A***** L*****, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Mag. Manfred Seidl, Mag. Ulrich Schmiedl und Mag. Gabriele Vierziger, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. April 2016, GZ 4 R 55/16k-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. Februar 2016, GZ 6 Cg 129/15x-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.197,80 EUR (darin 366,30 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die V***** S***** registrierte Genossenschaft mbH (folgend: GenmbH) war Eigentümerin der Liegenschaft EZ 448 Grundbuch ***** und verkaufte mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 31. 3./17. 4. 1989 1524/2514-Miteigentumsanteile an A***** P*****. Der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag lautet auszugsweise:

„(…)

I.

(…) An der Liegenschaft … soll entsprechend dem Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 6. 8. 1986, Msch 11/86, Wohnungseigentum begründet werden.

Unter Berücksichtigung dieses Beschlusses verkauft und übergibt (die GenmbH) an A***** P***** und dieser kauft und übernimmt von der Erstgenannten 1524/2514 Anteile der Liegenschaft …

II.

(…)

Die Vertragsparteien sind darin einig, daß Gegenstand des Kaufvertrages auch das Hotelinventar ist.

III.

(…)

(Der Käufer) nimmt weiters zur Kenntnis, daß zugunsten der S***** Comp. und der S***** Co. eine Getränkebezugsverpflichtung besteht. Der Käufer tritt in die diesbezüglichen Verträge ein.

(…)

VIII.

Die Vertragsparteien vereinbaren, an der Liegenschaft … auf der Grundlage des oben erwähnten Beschlusses des Bezirksgerichtes Zell am See (…) Wohnungseigentum zu begründen. Sie stellen fest, daß die nachfolgend angeführten Mindestanteile an der Liegenschaft dem Verhältnis des Nutzwertes der im Wohnungseigentum stehenden Geschäftsräume und sonstigen Räumlichkeiten zur Summe der Nutzwerte aller Geschäftsräume oder sonstigen Räumlichkeiten auf dieser Liegenschaft entsprechen. Im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 räumen sich die Vertragsparteien das Wohnungseigentumsrecht, das ist das Recht, ein selbständiges Geschäft oder eine sonstige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen, ein.

Sohin erteilen (...) (beide Vertragsparteien) ihre ausdrückliche Zustimmung, daß ob der Liegenschaft (...) bei den nachgenannten Miteigentumsanteilen das Wohnungseigentum einverleibt werde, und zwar wie folgt:

Top Widmung Name Nutzwert bzw. Liegenschaftsanteil

1 Geschäft (GenmbH) 990/2514

2 Geschäft (Käufer) 1524/2514

2514/2514

(…)“

Der Begründung von Wohnungseigentum lag die „Nutzwertfestlegung“ des Ing. H***** H***** aus dem Jahre 1986 zugrunde, in der das Objekt als „Geschäfts- und Wohnhaus“ bezeichnet wird. Nach dieser Nutzwertfestlegung umfasste die Top 1 (ua) folgende, unter dem Titel „Widmung“ aufgezählte Räumlichkeiten:

Im Kellergeschoß: Garage, Tresorvorraum, Tresor, Archiv, Aufenthaltsraum und Küche.

Im Erdgeschoß: Schalterraum, Arbeitsraum, Besprechungs- und Direktorszimmer.

Top 2 umfasste nach dieser Nutzwertfestlegung ua folgende Räume:

Kellergeschoß: Abstellraum Hotel, Magazin Hotel-Küche.

Erdgeschoß: WC, Vorraum, Küche, Stüberl.

1. Obergeschoß: Wohnräume (Eltern, Kinder, Gäste, Wohnzimmer, Küche, Bad, Flur, Garderobe, Vorraum), Schulungssaal.

2. Obergeschoß: diverse Zimmer jeweils mit Dusche und Vorraum.

In den Räumlichkeiten der Top 2 hatte zunächst die GenmbH ein Hotel samt Restaurant betrieben. In der Folge betrieb dort der Käufer ein Hotel. Im Jahr 1995 erwarb der Beklagte diese Anteile im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens. Er vermietete die Räumlichkeiten, die sodann als Hotel- und Beherbergungsbetrieb sowie als Restaurant genutzt wurden.

Am 28. 4. 2009 schloss der Beklagte mit der Tante der Klägerin, einen Pachtvertrag über die der Top 2 zugeordneten Räumlichkeiten (ausgenommen zwei zu einer Kleinwohnung umgebauten Einzelzimmer mit je einem Nassraum im Dachgeschoß, der Schulungsraum und ein Zimmer im 1. Stock). Die Pächterin betrieb in den gepachteten Räumlichkeiten ein China-Restaurant sowie eine Zimmervermietung.

Der Beklagte hat nunmehr die Räumlichkeiten der Top 2 an M***** L***** vermietet. Dieser hat mit dem Land Salzburg einen Vertrag geschlossen, der die Unterbringung von Flüchtlingen zum Gegenstand hat. Der Beklagte gab seinem Mieter vor, dass rund 40 Flüchtlinge in den Räumlichkeiten aufgenommen werden können. Bei den derzeit untergebrachten rund 40 Flüchtlingen handelt es sich sowohl um Flüchtlingsfamilien als auch um alleinstehende Flüchtlinge. Im Haus befinden sich fünf Küchen. Die Flüchtlinge versorgen sich selbst. Sie kochen selbst und räumen selbst auf. Der Schulungsraum im 1. Obergeschoß ist von der Vermietung an Flüchtlinge nicht umfasst. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoß dienen den Flüchtlingen als Aufenthaltsraum und zur Abhaltung von Sprachkursen. Auch die 100 m² große Wohnung im 1. Stock ist an M***** L***** vermietet, der diese ebenfalls an das Land Salzburg vermietete. Auch diese Wohnung, in der zuvor das Personal sowie der Betreiber des Hotelbetriebs wohnten, wird nun von Flüchtlingen bewohnt. Die Räumlichkeiten wurden vom Land Salzburg geprüft und für die Unterbringung von Flüchtlingen als geeignet befunden.

Die Klägerin kaufte ihre Miteigentumsanteile am 26. 3. 2014 von der...

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