Entscheidungs 5Ob123/17z. OGH, 29-08-2017
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00123.17Z.0829.000 |
Judgement Number | 5Ob123/17z |
Date | 29 Agosto 2017 |
Record Number | JJT_20170829_OGH0002_0050OB00123_17Z0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Albina M*****, vertreten durch Günter Schneider, Mieter-Interessen-Gemeinschaft Österreich, Antonsplatz 22, 1100 Wien, gegen die Antragsgegner 1. David K*****, 2. C***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Jänner 2017, GZ 38 R 300/16y-17, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 2. September 2016, GZ 9 Msch 1/16f-13, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner sind schuldig, der Antragstellerin jeweils die Hälfte derer mit 180 EUR bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Die Zweitantragsgegnerin hat das Haus L*****, mit Kaufvertrag vom 8. 4. 2014 vom Erstantragsgegner erworben.
Der Ehegatte der Antragstellerin schloss am 4. 10. 2011 mit dem Erstantragsgegner einen schriftlichen Mietvertrag betreffend die Wohnung top 21–22 in diesem Haus. Im Mietvertrag ist festgehalten, dass das Mietverhältnis am 1. 10. 2011 beginnt, auf drei Jahre befristet abgeschlossen wird und am 30. 9. 2014 endet. Die Mietvertragsparteien gingen von der Wirksamkeit dieser Befristung aus.
Am 4. oder 5. 10. 2011 zog die Antragstellerin mit ihrem Ehemann in die Wohnung ein. Nach Scheidung der Ehe trat der bisherige Mieter seine Hauptmietrechte per 1. 2. 2013 an der Wohnung an die Antragstellerin ab. Auch sie hatte die Vorstellung, ein befristetes Mietverhältnis bis Ende September 2014 zu haben. Nach Verbücherung des Eigentums der Zweitantragsgegnerin an der Liegenschaft beantragte diese am 11. 9. 2014 zu AZ 35 C 351/14p des Bezirksgerichts Leopoldstadt einen Übergabsauftrag, der antragsgemäß erlassen und rechtswirksam wurde. Am 1. 12. 2014 übergab der 2000 geborene Sohn der Antragstellerin dann die Schlüssel für die Wohnung im Büro der Hausverwaltung, wobei er eine Erklärung über die einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses und Wohnungsübergabe verbunden mit einem Verzicht auf sämtliche gegenseitige Ansprüche oder Forderungen aus dem Mietverhältnis unterfertigte.
Das Erstgericht wies den Mietzinsüberprüfungsantrag der Antragstellerin als präkludiert ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der...
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