Entscheidungs 5Ob126/11g. OGH, 13-12-2011

ECLIECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00126.11G.1213.000
Record NumberJJT_20111213_OGH0002_0050OB00126_11G0000_000
Judgement Number5Ob126/11g
Date13 Diciembre 2011
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Caroline S*****, geboren am *****, wegen Obsorge, über den Revisionsrekurs der Mutter Iveta N*****, vertreten durch Mag. Klaus Kabelka, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. März 2011, GZ 42 R 117/11h, 42 R 118/11f-69, mit dem infolge Rekurses der Mutter (ua) der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Jänner 2011, GZ 59 Ps 21/10x-55, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Umfang des erstgerichtlichen Spruchpunktes 4. aufgehoben und dem Erstgericht wird insoweit die neuerliche Entscheidung über den Antrag der Mutter auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB gesetzten vorläufigen Maßnahme unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Die mj und während des Verfahrens österreichische Staatsbürgerin gewordene Caroline wurde unehelich geboren und lebte seit Geburt bei ihrer obsorgeberechtigten Mutter. Der Vater hat die Familie etwa 6 Monate nach der Geburt der Tochter verlassen und ist seit seiner Abschiebung im Jahr 2004 unbekannten Aufenthalts.

Der Jugendwohlfahrtsträger (folgend nur mehr: JWT) entzog der Mutter am 2. 7. 2010 gestützt auf § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB die gesamte Pflege und Erziehung für die mj Caroline und brachte diese in einem Krisenzentrum unter. Mit Eingabe vom 7. 7. 2010 teilte der JWT dem Erstgericht die getroffene Maßnahme mit und stellte den Antrag, der Mutter die Obsorge „im Teilbereich Pflege und Erziehung“ für die mj Caroline zu entziehen und dem JWT zu übertragen.

Die Mutter beantragte Antragsabweisung und (ua), die Maßnahme des JWT als „zivilrechtlich rechtswidrig“ festzustellen.

Das Erstgericht sprach - soweit für das Revisionsrekursverfahren von Interesse - aus, dass

1. die vorläufige Maßnahme des JWT, gemäß § 215 Abs 2 (richtig: Abs 1) Satz 2 ABGB der Mutter die Pflege und Erziehung für die mj Caroline zu entziehen, aufgehoben wird;

2. der Antrag des JWT, der Mutter die Obsorge „im Teilbereich Pflege und Erziehung“ für die mj Caroline zu entziehen und dem JWT zu übertragen, abgewiesen wird;

3. …

4. der Antrag der Mutter, es möge … darüber erkannt werden, dass (der JWT) seit 2. 7. 2010 die mj Caroline rechtswidrig unterbringe, wird zurückgewiesen;

5. …

Die Entscheidungen des Erstgerichts zu den Spruchpunkten 1. (Aufhebung der Maßnahme des JWT) und 2. (Abweisung des Obsorgeübertragungsantrags) erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.

Die (zu Spruchpunkt 4. erfolgte) Abweisung des (sinngemäßen) Antrags der Mutter auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom JWT gestützt auf § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB gesetzten Maßnahme begründete...

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