Entscheidungs 5Ob126/13k. OGH, 06-11-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00126.13K.1106.000
Record NumberJJT_20131106_OGH0002_0050OB00126_13K0000_000
Judgement Number5Ob126/13k
Date06 Noviembre 2013
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A*****, 2. DI M*****, 3. Mag. M*****, alle vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Silvia Schrattenecker, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ 1479 GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 19. März 2013, AZ 32 R 20/13m, womit über Rekurs der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 9. Jänner 2013, TZ 23905/2012, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Ob der Liegenschaft EZ 1479 GB ***** wurde aufgrund des von der Erstantragstellerin und der A***** GmbH (in der Folge: GmbH) geschlossenen Wohnungseigentumsvertrags vom 24. 11. 2011 im Jahr 2012 zu TZ 20175/2012 Wohnungseigentum (15 Wohnungen; fünf Tiefgaragen-Kfz-Abstellplätze) begründet. Derzeit ist die Erstantragstellerin grundbücherliche Eigentümerin der Kfz-Abstellplätze 19 und 20, die GmbH ist grundbücherliche Eigentümerin sämtlicher Wohnungen und der übrigen drei Kfz-Abstellplätze. Der Zweitantragsteller und die Drittantragstellerin sind nicht Eigentümer eines Wohnungseigentumsbedarfsobjekts.

Die Antragsteller begehren - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung - mit ihrem Gesuch vom 28. 11. 2012 aufgrund des zwischen der Erstantragstellerin als Verkäuferin und dem Zweitantragsteller und der Drittantragstellerin als Käufern über den Kfz-Abstellplatz 20 geschlossenen Kaufvertrags vom 12. 11. 2012 die Einverleibung des Eigentumsrechts an 8/1074 Liegenschaftsanteilen je zur Hälfte unter Anmerkung der Eigentümerpartnerschaft des Zweitantragstellers und der Drittantragstellerin.

Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch mit der Begründung ab, dass Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von einer Person oder Eigentümerpartnerschaft erworben werden könne, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem selbständigen Geschäftsraum der Liegenschaft (Bedarfsobjekt) zukomme. Bei sämtlichen Wohnungseigentumsobjekten sei zu TZ 20175/2012 das Wohnungseigentum einverleibt worden. Die Käufer seien nicht Eigentümer eines Bedarfsobjekts.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Erwerbsbeschränkung des § 5 Abs 2 WEG auf den abgeleiteten Erwerb an Kfz-Abstellplätzen anzuwenden sei.

Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, dass auch der abgeleitete Erwerb von Kfz-Abstellplätzen, an denen bereits Wohnungseigentum begründet sei, durch die dreijährige Wartefrist des § 5 Abs 2 WEG beschränkt sei. Das sei auch aus der Entscheidung 5 Ob 173/05k abzuleiten. Das gegenteilige Ergebnis entzöge der Norm im Ergebnis weitestgehend den Anwendungsbereich. Die Begründung von Wohnungseigentum an einer Liegenschaft müsse sich von vornherein auf alle gewidmeten Wohnungen und Kfz-Abstellplätze beziehen. Innerhalb der Dreijahresfrist des § 5 Abs 2 WEG „nach Begründung von Wohnungseigentum“ sei keine neue konstitutive Begründung von Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen, sondern nur ein abgeleiteter Erwerbsvorgang denkbar.

Die Möglichkeit für den Wohnungseigentumsorganisator, Wohnungseigentum auch ausschließlich an Kfz-Abstellplätzen ohne die Beschränkungen des § 5 Abs 2 WEG zu begründen (zu erwerben), sei erst durch die WRN 2006 (BGBl I 2006/124) geschaffen worden. Im vorliegenden Fall seien jedoch die im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer keine Wohnungseigentumsorganisatoren, da sie als solche nicht im Wohnungseigentumsvertrag ausgewiesen seien. Wäre der weitere Verkauf des durch Bauträger und Immobiliengesellschaften begründeten Wohnungseigentums an Kfz-Abstellplätzen ohne die Beschränkungen des § 5 Abs 2 WEG zulässig, stünde dies im Widerspruch sowohl zum Gesetzeswortlaut als auch zur Absicht des Gesetzgebers, dass in erster Linie jene Personen bei den Abstellplätzen zum Zuge kommen sollten, denen bereits Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einer sonstige Räumlichkeit zustehe.

Diese Intention des Gesetzgebers zeige sich im Übrigen auch an § 46 WEG, wonach im Fall der Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum die Frist des § 5 Abs 2 WEG erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene Person zu laufen beginne.

Die von den Rekurswerbern ins Treffen geführten tatsächlichen Gegebenheiten - Vorhandensein einer Tiefgarage, welche sich ohne Trennung auf zwei Einlagezahlen erstrecke - seien für das als reines Akten- und Urkundenverfahren konzipierte Grundbuchsverfahren, in welchem keine Beweisaufnahmen oder amtswegige Erhebungen durchgeführt würden, ohne Bedeutung.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die...

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