Entscheidungs 5Ob130/20h. OGH, 02-09-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00130.20H.0902.000 |
Record Number | JJT_20200902_OGH0002_0050OB00130_20H0000_000 |
Date | 02 Septiembre 2020 |
Judgement Number | 5Ob130/20h |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers G*****, vertreten durch Mag. Linda Lojda, Verein Mieterfreunde Österreich, *****, gegen die Antragsgegner 1. K*****, 2. Mag. M*****, beide vertreten durch Gewessler Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8b iVm § 16b Abs 2 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. April 2020, GZ 39 R 382/19v-22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13. November 2019, GZ 17 Msch 16/19s-14, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Begründung:
Der Antragsteller war vom 1. Mai 2017 bis 31. Juli 2018 Hauptmieter einer den Antragsgegnern gehörenden Eigentumswohnung. Er hat bei Mietvertragsabschluss eine Kaution von 4.440 EUR geleistet.
Er begehrte bei der Schlichtungsstelle die Feststellung der Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags nach § 16b MRG.
Die Antragsgegner zogen das Verfahren noch vor einer Verhandlung vor der Schlichtungsstelle zu Gericht ab und bestritten einen Anspruch des Antragstellers auf Rückzahlung der vereinbarten Kaution wegen von ihm verursachter – näher aufgelisteter – Schäden.
Da der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die USA verlegt habe und keine aufrechte Aufenthaltsgenehmigung für Österreich mehr besitze, beantragten sie, ihm aufzutragen seinen genauen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA bekannt zu geben, von Amts wegen festzustellen, ob Entscheidungen österreichischer Gerichte über den Ersatz von Prozesskosten im Aufenthaltsbundesstaat des Antragstellers vollstreckt werden können und - falls dies nicht der Fall sein sollte - den Antragsteller zum Erlag einer aktorischen Kaution in Höhe von 10.000 EUR zu verpflichten.
Der Antragsteller gab seine aktuelle Adresse in Washington DC bekannt und sprach sich gegen die Leistung einer aktorischen Kaution mit der Begründung aus, § 57 ZPO sei im Außerstreitverfahren nicht anzuwenden.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Im AußStrG sei auf einen generellen ZPO-Verweis verzichtet worden, eine subsidiäre Anwendung der ZPO sei nicht vorgesehen. Ein Verweis auf § 57 ZPO finde sich im AußStrG nicht.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Zwischen den Parteien sei offensichtlich unstrittig, dass der Antragsteller nicht die österreichische, sondern die US-amerikanische Staatsbürgerschaft besitze. Die Auffassung der Antragsgegner, in einem „kontradiktorischen“ Außerstreitverfahren wie dem über die Rückstellung der Mieterkaution sei das Fehlen eines Verweises auf § 57 ZPO als planwidrige Gesetzeslücke anzusehen, die durch die entsprechende Bestimmung der ZPO geschlossen werden müsse, teilte das Rekursgericht nicht. Die Entscheidung der Rückstellungskommission Rkv 1/01, die am 28. November 2001 und daher vor Inkrafttreten des AußStrG 2003 ergangen sei, habe zwar die Auffassung vertreten, Verfahren nach dem 3. Rückstellungsgesetz 1947 seien echte Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens, wo das Gericht berufen sei, über subjektive Rechte nach kontradiktorischem Verfahren abzusprechen, sodass für die Schließung einer planwidrigen Gesetzeslücke nur die Bestimmungen der ZPO in Betracht kämen, deren Anwendung das 3. Rückstellungsgesetz ausdrücklich angeordnet habe. Nunmehr enthalte aber das seit 1. Jänner 2005 geltende AußStrG keine Globalverweisung auf den Zivilprozess; eine Verweisung auf die ZPO habe der Gesetzgeber nur in eher technischen Bereichen vorgesehen. Eventuell auftretende Lücken könnten zwar durch eine die Grundsätze des Außerstreitverfahrens nicht verfälschende analoge Heranziehung einschlägiger Bestimmungen der ZPO geschlossen werden. Allerdings sei davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber des AußStrG die Entscheidung Rkv 1/01 bekannt gewesen sei, das AußStrG dessen ungeachtet aber keinen Verweis auf die §§ 57 ff ZPO enthalte. Dies sei als bewusste...
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