Entscheidungs 5Ob131/19d. OGH, 27-11-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00131.19D.1127.000
Date27 Noviembre 2019
Record NumberJJT_20191127_OGH0002_0050OB00131_19D0000_000
Judgement Number5Ob131/19d
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin C***** F*****, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Grundbuchshandlungen ob den EZ ***** und EZ *****, je KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Juni 2019, AZ 54 R 31/19h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 26. März 2019, TZ 971/2019, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist die Alleineigentümerin der Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, jeweils KG *****. Die EZ ***** besteht aus den Grundstücken 1818/2 und 1820/2, die EZ ***** aus dem Grundstück 1820/3.

Ob beiden Liegenschaften ist eine fideikommissarische Substitution zu Gunsten je zur Hälfte für a) T***** F***** und b) A***** F*****, angemerkt und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für Ing. J***** F*****, eingetragen. Ob der Liegenschaft EZ ***** ist für den aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot Berechtigten zudem ein Wohnungsgebrauchsrecht einverleibt. Bei beiden Liegenschaften ist überdies ein Vorkaufsrecht eingetragen, aber jeweils zugunsten unterschiedlicher Personen; ob EZ ***** für a) F***** G*****, b) F***** M*****, c) F***** E***** und ob EZ ***** für a) F***** J*****, b) F***** J*****, c) F***** M*****.

Die Antragstellerin beantragte Grundstücksveränderungen durch Grundteilung und Vereinigung sowie die Löschung der EZ ***** mangels Gutsbestandes. Das Grundstück 1820/3 soll in das Grundstück 1820/2 einbezogen und der EZ ***** zugeschrieben werden.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Die beantragte lastenfreie Abschreibung des Grundstücks 1820/3 zur EZ ***** sei im Umkehrschluss zu § 3 Abs 1 LiegTeilG nur mit Zustimmung der Berechtigten aus den auf dem Grundstück haftenden Vorkaufsrechten und Belastungs- und Veräußerungsverboten möglich. Im Hinblick auf die eingetragene fideikommissarische Substitution sei zudem die Genehmigung der Substitutionsbehörde oder die ausdrückliche Zustimmung der Nacherben erforderlich.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe die Antragstellerin keine lastenfreie Abschreibung begehrt. Die Abschreibung wäre daher unter amtswegiger Mitübertragung der Lasten vorzunehmen. Die dafür maßgebliche Bestimmung des § 3 Abs 1 LiegTeilG sei auch anwendbar, wenn – wie hier – das allein den Grundbuchskörper bildende Grundstück abgeschrieben werden solle. Die Zustimmung der Buchberechtigten dafür sei daher (nur) dann nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet werde und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen würden oder wenn das belastete Trennstück unter Mitübertragung der Lasten einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werde und sich dadurch an der Rechtsposition der Buchberechtigten nichts ändere.

Bei den hier das Trennstück belastenden Rechten sei die Veränderung der Grundstücke durch Ab- und Zuschreibung für die Stellung der Buchberechtigten aber von Bedeutung. So werde ein Vorkaufsberechtigter in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn jenes Grundstück, für das ihm ein Vorkaufsrecht zukomme, einer anderen Liegenschaft zugeschrieben werde. Dies erhöhe den Aufwand im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts, weil neuerlich eine Abschreibung erforderlich werde. Es sei zwar möglich, ein Vorkaufsrecht nur auf einem von mehreren Grundstücken einer Liegenschaft oder auf einem Grundstücksteil zu vereinbaren. Die Belastung sei dabei auf den gesamten Grundbuchskörper einzuverleiben. Der Vorkaufsfall werde grundsätzlich nur dann ausgelöst, wenn dem Berechtigten der vom Vorkaufsrecht betroffene Teil der Liegenschaft...

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