Entscheidungs 5Ob142/17v. OGH, 26-09-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00142.17V.0926.000
Judgement Number5Ob142/17v
Record NumberJJT_20170926_OGH0002_0050OB00142_17V0000_000
Date26 Septiembre 2017
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. B***** Aktiengesellschaft, *****, 2. F***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Einverleibung eines Bestandrechts ob EZ *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Mai 2017, AZ 4 R 19/17v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 14. Dezember 2016, TZ 10748/2016 bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts zu lauten hat wie folgt:

„Aufgrund der nachstehenden

Urkunden

1. Mietvertrag vom 8. 7. 2014

2. Nachtrag vom 9. 5. 2016

3. Erklärung vom 9. 11. 2016

4. Widmungsbestätigung vom 10. 6. 2016

wird folgende Eintragung bewilligt:

In EZ *****

Einverleibung des Bestandrechts gemäß den Punkten I, II und III des Mietvertrags vom 8. 7. 2014 hinsichtlich des Grundstücks Nr 604/3 für B***** Aktiengesellschaft, *****.

Verständigt werden:

1. Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt, Fabrikgasse 10–12/Schulgasse 1, 2620 Neunkirchen

2. B***** Aktiengesellschaft, *****,

3. F***** GmbH, *****

4. Ewald R*****

5. Marktgemeinde G*****

6. Finanzamt O*****

Der Vollzug und die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.“

Text

Begründung:

Ewald R***** ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** unter anderem mit dem Grundstück *****. Der Zweitantragstellerin steht ob der gesamten Liegenschaft das Fruchtgenussrecht zu. Sie schloss als Vermieterin mit der Erstantragstellerin als Mieterin am 25. 6. 2014 einen notariell beglaubigten Mietvertrag ab, der auszugsweise lautet wie folgt:

I. Mietgegenstand

1. Der Vermieter ist Fruchtnießer der Liegenschaft EZ *****, Bezirksgericht Feldbach, bestehend aus den Grundstücken Nr 604/3, 609/4 und 609/5 und ist hinsichtlich dem auf o.a. Liegenschaft errichteten Gebäude alleine nutzungs- und verfügungsberechtigt.

2. Der Vermieter vermietet an den Mieter und der Mieter mietet vom Vermieter das auf Grundstück Nr 604/3 gelegene Gebäude ***** zur Gänze in Form von Geschäftsräumen, Top Nr I/1 im Ausmaß von rund 739 m², dies gemäß dem einen integrierenden Vertragsbestandteil bildenden Lageplan, Beil ./A und der Beschreibung des Bestandobjekts Beil ./B, in weiterer Folge kurz als „Mietgegenstand“ bezeichnet.

[…]

4. Festgehalten wird, dass der Mietgegenstand zu Geschäftszwecken, nämlich zum Betrieb eines Handelsgewerbes mit Waren aller Art mit dem Schwerpunkt Lebensmittel in Bestand gegeben wird. […]

II. Beginn des Mietverhältnisses, aufschiebende Bedingung, Mietdauer

1. Das Mietverhältnis wird aufschiebend bedingt mit dem Vorliegen der vom Mieter ohne unnötigen Verzug zu beantragenden und zu betreibenden rechtskräftigen bau- und gewerbebehördlichen Bewilligungen, sowie allfällig sonstiger zur Umsetzung des Verwendungszwecks erforderlichen verwaltungsbehördlichen Bewilligungen geschlossen. Das Mietverhältnis beginnt am 1. des auf die Erteilung der rechtskräftigen bau- und gewerbebehördlichen Bewilligung folgenden Monats, 0:00 Uhr.

Der Mieter ist berechtigt, mit entsprechender schriftlicher Erklärung auf das Vorliegen der rechtskräftigen bau- und gewerbebehördlichen Bewilligungen als Voraussetzung für das Inkrafttreten des gegenständlichen Mietverhältnisses zu verzichten und damit das Mietverhältnis mit dem auf diese Erklärung folgenden Monatsersten in Wirkung zu setzen.

Sollten die vorgenannten verwaltungs-behördlichen Bewilligungen nicht bis zum 31. 3. 2015 in rechtskräftiger Form vorliegen, gilt die aufschiebende Bedingung als dauerhaft nicht eingetreten und entfaltet gegenständlicher Mietvertrag für keine der beiden Vertragsparteien rechtliche Wirkung; […].

2. Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum 30. 6. und 31. 12. eines jeden Kalenderjahres durch den Vermieter gerichtlich, dies jedoch nur bei Vorliegen eines der in § 30 Abs 2 MRG genannten Kündigungsgründe, seitens des Mieters schriftlich aus welchem Grund auch immer,...

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