Entscheidungs 5Ob16/23y. OGH, 16-02-2023

ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00016.23Y.0216.000
Date16 Febrero 2023
Judgement Number5Ob16/23y
Record NumberJJT_20230216_OGH0002_0050OB00016_23Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N* F*, geboren * 2012, wegen Kontaktrecht, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Großeltern 1. H* Z*, geboren *, 2. A* Z*, geboren *, beide vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Mag. Michael F. Damitner, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 20. September 2022, GZ 2 R 174/22w-109, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Großeltern auf Wiederaufnahme/Fortsetzung ihres Kontaktrechts ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

[2] Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtete sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Großeltern. Der Senat wies diesen mit Beschluss vom 8. November 2022, AZ 5 Ob 195/22w, als verspätet zurück.

[3] Nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofs beantragten die Großeltern mit dem an das Erstgericht gerichteten Schriftsatz vom 5. 12. 2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur...

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