Entscheidungs 5Ob167/04a. OGH, 23-11-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00167.04A.1123.000
Date23 Noviembre 2004
Record NumberJJT_20041123_OGH0002_0050OB00167_04A0000_000
Judgement Number5Ob167/04a
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Christa N*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft (Streitwert EUR 109.081,92), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2004, GZ 16 R 38/04g-54, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Dezember 2003, GZ 29 Cg 5/03y-49, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an

das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als Kosten des weiteren Verfahrens zu behandeln.

Die beklagte Partei wird mit ihrem Rechtsmittel auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus den Grundstücken Nr 305/1, 305/2 und 305/3. Die Ehegatten N***** haben auf ihr im Jahr 1981 ein Haus errichtet. Die Klägerin hat ihren Hälfteanteil im Jahr 1999 durch rechtswirksamen Zuschlag im Exekutionsverfahren 1 E 7454/97m des Bezirksgerichtes Schwechat erworben, das gegen den mittlerweile verstorbenen Kurt N***** geführt worden war.

Die Klägerin begehrte die Teilung der Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung. Eine Naturalteilung der bebauten Liegenschaft sei unmöglich bzw untunlich, weil hohe Umbaukosten notwendig seien und eine wesentliche Wertminderung der Liegenschaft einträte. Teilungshindernisse lägen nicht vor. In eventu beantragte die Klägerin - veranlasst durch ein diesbezügliches Begehren der Beklagten - die Naturalteilung gemäß § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975. Die Beklagte beantragte primär die Abweisung des Teilungsbegehrens, wobei sie verschiedene (später noch erwähnte, jetzt aber nicht mehr relevante) Teilungshindernisse einwendete. Hilfsweise begehrte sie die Teilung durch die Begründung von Wohnungseigentumsbegründung gemäß § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975. Die Liegenschaft lasse eine derartige Teilung zu. Sollte die Begründung von Wohnungseigentum nicht möglich sein, werde die Naturalteilung beantragt. Im Zuge des Verfahrens erklärte sich die Beklagte bereit, im Fall einer realen Teilung den geringerwertigen Anteil zu nehmen (ON 48, 2).

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren der Klägerin statt. Es stellte (mit dem Hinweis auf angeschlossenen Pläne des Hauses und des Grundstücks) im Wesentlichen fest:

Bei der gegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um ein ca 2.027 m2 großes, annähernd rechteckiges Areal im Gemeindegebiet von *****. Es liegt mit einer Straßenfront von ca 40 m an der B 15/ H***** Straße und mit einer Straßenfront von ca 44 m am S*****weg und hat eine Grundstückstiefe zum S*****weg von ca 39 m. Auf der Liegenschaft befindet sich ein ebenerdiges, voll unterkellertes Wohnhaus mit teilweise ausgebautem Dachgeschoss. Das Erdgeschoss hat eine Nutzfläche von 322,56 m2, der Keller von 321,30 m2. Im Keller befinden sich eine Schwimmhalle und der Heizraum, im Erdgeschoss liegt das 75,23 m2 große Wohnzimmer mit Kamin. Ein innenliegendes Stiegenhaus verbindet die beiden Geschosse; es besteht aber auch ein äußerer Zugang zum Keller. An der nordseitigen Grenze zur Nachbarliegenschaft steht eine Doppelgarage mit Flachdach. Aufgrund der Anordnung der Zimmer und Anlagen im Haus und der Situierung des Stiegenhauses sowie der Doppelgarage ist eine Teilung der Liegenschaft in zwei Teile mit annähernd gleicher Beschaffenheit nicht möglich. Eine Teilung in zwei selbstständige Teile, die allerdings nicht von gleicher Beschaffenheit wären, wäre durch größere Umbauarbeiten erreichbar, die zumindest 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaft von EUR 863.353,26, mindestens also EUR 43.530, betragen würden.

Am 1. 1. 1991 wurde zwischen Kurt N***** jun. einerseits und den Hauseigentümern Christa und Kurt N***** sen. andererseits ein als "dinglicher Mietvertrag" bezeichneter Vertrag abgeschlossen, der vorsieht, dass Kurt N***** jun. unbefristet kostenlos Teile des Hauses (insbesondere im Kellergeschoss) benützen kann. Kurt N***** jun. verbringt das Jahr zum Teil in Amerika, zum anderen Teil in Österreich. Ist er in Österreich, wohnt er im gegenständlichen Haus. Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass gemäß § 830 ABGB jeder Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft beantragen könne, jedoch nicht...

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