Entscheidungs 5Ob17/01p. OGH, 24-04-2001

ECLIECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00017.01P.0424.000
Record NumberJJT_20010424_OGH0002_0050OB00017_01P0000_000
Date24 Abril 2001
Judgement Number5Ob17/01p
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria J*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Harald K*****, vertreten durch Kadlec & Weimann, Rechtsanwältepartnerschaft (OEG) in Wien, wegen Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft (Streitwert S 500.000 nach RATG, S 64.000 nach GGG und JN), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. September 2000, GZ 12 R 27/00d-73, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Dezember 1999, GZ 16 Cg 18/98d-66, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 29.679,-- (darin enthalten S 4.946,50 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 34.624,-- (darin enthalten S 3.562,50 an USt und S 13.250,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind Mutter und Sohn. Die Eltern der Klägerin schenkten den Parteien im Jahr 1955, als der Beklagte knapp 10 Jahre alt war, die gegenständliche Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, je zur Hälfte. Der steuerliche Einheitswert beträgt S 64.000,--.

Die Gesamtfläche der Liegenschaft beträgt 4956 m2. Das Grundstück liegt im Bauland/Wohngebiet und ist bis zu 15 % der Grundstücksfläche offen oder gekuppelt bebaubar. Der Zeitwert des Grundstücks inklusive Gartenanlage und Einfriedung beträgt S 7,830.000. Auf der Nordostecke der Liegenschaft befindet sich ein kleines Wohnhaus bestehend aus Windfang, Vorraum, WC, Bad, Küche, zwei Zimmern, einem Kabinett und einem ausgebauten Dachboden, mit einer Wohnnutzfläche von 117 m2 zuzüglich einer südwestseitig gelegenen Terrasse von 10,5 m2. Der Zeitwert des Hauses beträgt rund S 570.000. Das Haus ist derzeit nicht vermietet. Neben dem Haus befindet sich ein alter funktionsfähiger Schuppen mit einem Zeitwert von rund S 10.000.

Etwa 10 m südwestlich davon befindet sich ein großes Wohnhaus mit einem Zeitwert von rd. S 6,050.000,--. Von der G*****straße führt schräg Richtung Ost/West eine gepflasterte Einfahrt zum Garagentor des großen Hauses. Südwestlich vom Wohnhaus liegt ein betoniertes Schwimmbecken mit einem Zeitwert von S 150.000,--. Das große Haus besteht aus drei Wohnungen, die durch ein gemeinsames Treppenhaus verbunden sind. Die ostseitig gelegenen Wohnungen top Nr 1 und 2 wurden bereits 1969 von den Streitteilen errichtet, die westseitig gelegene Wohnung top. Nr. 3 wurde erst 1975 vom Beklagten hinzugebaut. Die Wohnungen top Nr 1 und 2 sind unterschiedlich groß und liegen nicht vollständig übereinander. Dadurch ist auch das gemeinsame Treppenhaus im Obergeschoss gegenüber dem Erdgeschoss seitlich versetzt, sodass eine Trennung des Wohnhauses in einen östlichen und einen westlichen Teil über eine gedachte lotrechte Ebene nicht möglich ist. Im Norden des Hauses befinden sich zwei überdachte Autoabstellplätze mit einer Gesamtfläche von 27,5 m2. Das Haus ist im Ostteil unterkellert. Der Keller besteht aus einem Heizraum, einem Öllagerraum und zwei weiteren Kellerräumen im Gesamtausmaß von 56,17 m2. In ihm befindet sich die gemeinsame Heizanlage für die Wohnungen top Nr 1 und 2 und eine Wasserpumpe für die Wasserversorgung beider Häuser. Vom Vorraum im Erdgeschoss ist die ostseitig gelegene top Nr 1, ein nördlich gelegenes Zimmer mit einer Nutzfläche von 7,80 m2 und der westseitig gelegene Teil des Erdgeschosses erreichbar. Vom Vorraum führt eine Treppe hinunter in den ostseitig gelegenen Keller und eine andere ins Obergeschoss. Der Keller hat eine Nutzfläche von 24,73 m2. Die Wohnung top Nr 1...

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