Entscheidungs 5Ob170/16k. OGH, 25-10-2016

CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00170.16K.1025.000
Record NumberJJT_20161025_OGH0002_0050OB00170_16K0000_000
Judgement Number5Ob170/16k
Date25 Octubre 2016
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. Dr. H***** P*****, und 2. F*****gesmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. M***** GesmbH, *****, und 2. G***** OG, *****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien, unter Beteiligung sämtlicher Hauptmieter des Hauses 1010 Wien, Schulerstraße 1–/Strobelgasse 1/Wollzeile 8–6, wegen § 37 Abs 1 Z 9 MRG iVm § 17 MRG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Antragstellerinnen gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juli 2016, GZ 38 R 26/16d-47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach Ansicht der Erstantragstellerin dürften jene Flächen in der von ihr gemieteten Dachgeschosswohnung, die eine Raumhöhe von unter 1,50 m aufweisen, das sind (10,29 m² von 213,28 m²) nicht zur Nutzfläche gezählt werden. Andernfalls sei die Gleichstellung der Nutzfläche von Dachgeschosswohnungen zu anderen Wohnungen unsachgemäß und widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz. Damit zeigt die Erstantragstellerin keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Das Rekursgericht ist der langjährigen Rechtsprechung gefolgt, wonach bei der Nutzflächenermittlung von Wohnungen mit schrägen Wänden und Dachschrägen nur die Bodenfläche und nicht die Raumhöhe zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0069876), hat doch die Ermittlung der Naturmaße in Höhe des Fußbodens zu erfolgen (Böhm/Eckharter/Hauswirth/Heindl, Nutzfläche und Nutzwert im Wohnrecht 38). Diese Rechtsprechung wurde von der maßgeblichen Lehre ohne Kritik übernommen (vgl Würth in Rummel, ABGB3 § 17 MRG Rz 7; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht23 MRG § 17 Rz 9; Prader, MRG4.11 § 17 MRG E 58; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Österreichisches Wohnrecht3 § 17 MRG Rz 41; Schinnagl in Illedits/Reich-Rohrwig [Hrsg], Wohnrecht2 § 17 MRG Rz 11). Auch im Anlassfall besteht kein Grund von besagter Rechtsprechung abzuweichen. Jenen im Verhältnis zur Gesamtfläche ohnehin geringen Bereich, der eine Raumhöhe von unter 1,50 m...

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