Entscheidungs 5Ob172/03k. OGH, 26-08-2003

ECLIECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00172.03K.0826.000
Date26 Agosto 2003
Judgement Number5Ob172/03k
Record NumberJJT_20030826_OGH0002_0050OB00172_03K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Republik Österreich, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die Antragsgegner 1. B***** KG, ***** 2. I***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 3 Abs 2 Z 3 MRG, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 2003, GZ 41 R 304/02b-27, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Juli 2002, GZ 44 Msch 29/01w-22, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird Folge gegeben.

Der Sachbeschluss des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

"1. Der Zweitantragsgegnerin wird aufgetragen, die Aufzugsanlagen im Haus ***** in ***** dergestalt zu erneuern, dass sie dem aktuellen Stand der Technik und Sicherheit entsprechen.

2. Der Zweitantragsgegnerin wird weiters aufgetragen, die infolge Undichtheit schadhafte Heizungsanlage im Haus ***** in ***** zu reparieren.

Dies alles binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses."

Text

Begründung:

Mit Mietvertrag vom 23. 12. 1986 hat die Antragstellerin von der Erstantragsgegnerin als damaliger Eigentümerin des Hauses das gesamte Gebäude "für Universitätszwecke" gemietet.

Unter Punkt VI des Mietvertrages wurde vereinbart:

"Die Mieterin hat den Mietgegenstand eingehend besichtigt und übernimmt diesen wie er liegt und steht, vorbehaltlich der vereinbarten Investitionen. Die Instandhaltung im Inneren obliegt der Mieterin. Die Mieterin ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglichst zu behandeln und haftet für jeden Schaden, der der Vermieterin aus einer unsachgemäßen Behandlung des Mietgegenstandes entsteht.

Die Mieterin hat das Mietobjekt und seine Einrichtungen wie im Besonderen die Lichtleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen so zu warten und instandzuhalten, dass der Vermieterin kein Nachteil erwächst.

Die Instandhaltung im Äußeren sowie die Behebung ernster Schäden, welche der Vermieterin ohne Verzug anzuzeigen sind, obliegt der Vermieterin."

Außer Streit steht zwischen den Parteien, dass in dem von der Antragstellerin gemieteten Gebäude die komplette Erneuerung des Aufzugs und die Reparatur der Heizungsanlage notwendig sind.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Zweitantragsgegnerin das verfahrensgegenständliche Bestandobjekt von der Erstantragsgegnerin gekauft, ihr wurde die Verwaltung des Objekts übertragen. Stichtag war der 1. 3...

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