Entscheidungs 5Ob193/08f. OGH, 13-01-2009

ECLIECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00193.08F.0113.000
Record NumberJJT_20090113_OGH0002_0050OB00193_08F0000_000
Date13 Enero 2009
Judgement Number5Ob193/08f
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Silvia Lieselotte H*****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun und Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt W*****, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 10 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 6 MRG, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. April 2008, GZ 38 R 274/07m-11, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 7. September 2007, GZ 9 Msch 42/06y-7, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem ordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 334,66 EUR (darin 55,78 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin die Zahlung von 2.408,77 EUR sA. Sie sei Hauptmieterin der Wohnung Top 7 (Kategorie C im Haus *****) gewesen. Das Mietverhältnis sei zum 31. 8. 2004 beendet und die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand am 26. 8. 2004 zurückgestellt worden. Sie habe einen geförderten Kredit nach § 6 Abs 1 WohnungsverbesserungsG übernommen, mit welchem vormals insbesondere der Einbau einer Heizung finanziert worden sei. Im Jahr 2002 habe die Heizung erneuert werden müssen, wofür sie 2.504,69 EUR bezahlt habe. Unter Berücksichtigung der Abschreibungsdauer von 10 Jahren stehe ihr ein Ersatz von 80 %, sohin 2.003,75 EUR zu. Im Juni 2004 habe sie einen Betrag von 120 EUR für die Installationsanzeige bezahlt und anlässlich der Wohnungsübergabe für eine Überprüfung der technischen Anlage auf Verlangen der Antragsgegnerin 285,02 EUR aufwenden müssen, womit der Gesamtbetrag von 2.408,77 EUR ausgewiesen sei.

Die Antragsgegnerin beantragte Antragsabweisung. Die Antragstellerin habe bei Bezug der Wohnung per 1. 12. 1987 eine funktionsfähige Heizung übernommen und sei nach dem Mietvertrag verpflichtet gewesen, das Mietobjekt und seine Einrichtungen so zu warten und instand zu halten habe, dass der Vermieterin und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwachse. Ein Investitionskostenersatzanspruch für den Austausch einer defekten Heiztherme bestehe erst seit der WRN 2006. Überdies sei der Ersatzanspruch unter Vorlage von Rechnungen schriftlich anzuzeigen. Die von der Antragstellerin vorgelegte Kostenaufstellung sei keine solche Rechnung. Kosten für die Installationsanzeige und für die Überprüfungsbefunde stellten keine Kosten im Sinn des § 10 Abs 1 MRG dar.

Das Erstgericht wies den Sachantrag ab. Es traf folgenden Feststellungen:

Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft mit dem Bestandobjekt. Die Antragstellerin war ab 1. 12. 1987 Hauptmieterin der Wohnung Top 7. Die Vormieterin hatte in der Wohnung eine neue Therme errichten lassen und dies mit einem Wohnungsverbesserungskredit finanziert. Die Therme befand sich bei Abschluss des Mietvertrags der Parteien in der Wohnung. Die Antragstellerin bezahlte für die neu errichtete Heizung eine Ablöse von 10.817,92 EUR, welchen Betrag die Antragsgegnerin direkt an die Vormieterin weiterleitete. Weiters übernahm die Antragstellerin bei Mietvertragsabschluss den Wohnungsverbesserungskredit der Vormieterin und zahlte diesen bis 1994 zurück. Im August 2002 ließ die Antragstellerin eine neue Heiz- und Warmwassertherme von Thomas P*****, einem gelernten Installateur, einbauen. Eine eigene Rechnung über die Therme hat dieser der Antragstellerin nicht übergeben. Am 3. 6. 2004 führte DI Andrej A***** eine Installationsanzeige durch und bestätigte den Austausch bzw den Anschluss einer...

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