Entscheidungs 5Ob193/11k. OGH, 14-02-2012

ECLIECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00193.11K.0214.000
Judgement Number5Ob193/11k
Date14 Febrero 2012
Record NumberJJT_20120214_OGH0002_0050OB00193_11K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Irina H*****, vertreten durch Gabler Gibel & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. DI René K***** und 3. Mag. M***** K*****-M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Gunther Weichselbaum, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner MMag. Dr. Peter M*****, vertreten durch Haslinger, Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 9 Abs 2 WEG 2002, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Mai 2011, GZ 38 R 272/10x-30, mit dem infolge Rekurses der Antragsteller der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. Oktober 2010, GZ 20 Msch 22/09a-20, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsteller haben die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Parteien sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 2618 GB ***** (Grundstücksadresse *****). Hinsichtlich sämtlicher Miteigentumsanteile ist die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 angemerkt. Zum Zweck der Wohnungseigentumsbegründung hat die Erstantragstellerin ein Nutzwertgutachten des staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs Arch. DI Christoph F***** vom 20. 2. 2009 eingeholt.

Die Antragsteller begehren die gerichtliche Nutzwertfestsetzung gemäß § 9 Abs 2 WEG 2002 (gemeint: im Sinn des bereits vorliegenden, von der Erstantragstellerin eingeholten Privatgutachtens). Dieses Gutachten sei richtig und entspreche den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Antragsgegner widersetze sich der Wohnungseigentumsbegründung wegen einer „Trittschallproblematik“ und behaupte, das von der Erstantragstellerin eingeholte Gutachten verstoße gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung und weiche bei zumindest einem Wohnungseigentumsobjekt um mehr als 3 vH von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Die Antragsteller müssten gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, weil andernfalls die Wohnungseigentumsbegründung dauerhaft scheitern würde.

Der Antragsgegner beantragte Antragszurückweisung, in eventu die Nutzwertfestsetzung unter Berücksichtigung seiner Einwände. Ihm seien bislang mehrere Entwürfe eines Nutzwertgutachtens präsentiert worden. Diese seien unrichtig, weil von Flachdächern an Stellen ausgegangen werde, wo solche nicht existierten. Hinsichtlich top 6 sei ein unrichtiger Ausführungsplan herangezogen worden. Zweit- und Drittantragsteller hätten den Dachbodenausbau nicht wie eingereicht und bewilligt, sondern wesentlich größer vorgenommen. Sollte dabei das Naturmaß nur um 1 m² von den bekannt gegebenen Maßen abweichen, wäre die Grenze von 3 vH, ab welcher eine Berücksichtigung im Nutzwertgutachten zu erfolgen hätte, überschritten. Er sei an einer sachlichen Lösung - auch der „Trittschallproblematik“ - interessiert und habe dazu auch konkrete Vorschläge erstattet.

Das Erstgericht wies mit seinem Sachbeschluss den Nutzwertfestsetzungsantrag ab. Das ursprünglich der Schlichtungsstelle vorgelegte private Nutzwertgutachten sei nicht unterfertigt gewesen. Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte - unterfertigte - Gutachten sei eine unzulässige Antragserweiterung. Im Übrigen strebten die Antragsteller keine abweichende Nutzwertfestsetzung an, sondern beschränkten sich darauf, jene Gründe anzuführen, aufgrund derer das Nutzwertgutachten nach Ansicht des Antragsgegners unrichtig sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Selbst für den Fall, dass das private Nutzwertgutachten iSd § 9 Abs 1 WEG 2002 bisher noch nicht Grundlage einer Einverleibung...

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