Entscheidungs 5Ob23/12m. OGH, 26-07-2012

ECLIECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00023.12M.0726.000
Record NumberJJT_20120726_OGH0002_0050OB00023_12M0000_000
Judgement Number5Ob23/12m
Date26 Julio 2012
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Republik Österreich, Finanzamt *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Pfandrechts-vormerkung gemäß § 38 lit c GBG ob mit Wohnungseigentum verbundenen Anteilen der Liegenschaft EZ 849 GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 15. November 2011, GZ 22 R 82/11f-7, womit infolge Rekurses des Abgabenpflichtigen Ing. H***** K*****, vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Stockerau vom 23. September 2011, TZ 2026/11-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte zur Sicherstellung der Forderung der Republik Österreich (Finanzamt *****, Steuernummer: *****) im Betrag von 244.693,77 EUR „(Differenz der bisher vorgemerkten Abgabenansprüche für Lohnabgaben 2000 bis 2004 und des zu erwartenden Abgabenanspruchs durch das zu ergehende VwGH-Erkenntnis für Lohnabgaben 2000 bis 2004 in Höhe von 478.771,77 EUR)“ die Vormerkung des Pfandrechts auf der dem Abgabenpflichtigen H***** K***** gehörigen, mit Wohnungseigentum an W 1 verbundenen 211/422-Anteilen (B-LNR 2) der Liegenschaft EZ 849 GB ***** gemäß § 38 lit c GBG.

Das Erstgericht bewilligte das Gesuch antragsgemäß.

Gegen diesen Beschluss erhob der Abgabenpflichtige Rekurs, mit welchem er eine Kopie der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) vom 7. 10. 2008, GZ RV/0040-G/07, worin „die angefochtenen Bescheide der Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 aufgehoben … (und) der Bescheid 2004 … auf 54,05 EUR … abgeändert“ wurden, sowie eine Kopie der von der Antragstellerin gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 292 BAO eingebrachten Beschwerde vorlegte.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Abgabenpflichtigen Folge und wies das Gesuch ab. Es war rechtlich der Ansicht, dass die Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit c GBG „aufgrund des Einschreitens“ einer zur Verfügung der pfandweisen Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes berufenen Behörde stattfinde. Diese Voraussetzung werde nach ständiger Rechtsprechung so verstanden, dass es keiner Vorlage einer die...

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