Entscheidungs 5Ob231/13a. OGH, 21-02-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00231.13A.0221.000
Record NumberJJT_20140221_OGH0002_0050OB00231_13A0000_000
Date21 Febrero 2014
Judgement Number5Ob231/13a
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. E***** K*****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei H***** K*****, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Einwilligung in Einverleibung (Streitwert 4.500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 25. September 2013, GZ 22 R 298/13x-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 26. Juni 2013, GZ 13 C 615/11s-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 559,15 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 93,19 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist zu 347/4082 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Liegenschaftsadresse *****, womit Wohnungseigentum an der Wohnung W 12 verbunden ist. Zu Gunsten des Beklagten sind an dieser Wohnung ein Fruchtgenussrecht und ein Vorkaufsrecht verbüchert.

Die Klägerin hat mit Dr. R***** B***** über diese Wohnung einen Kaufvertrag unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen, dass der Beklagte aufgrund seines Vorkaufsrechts in diesen Kaufvertrag eintritt.

Soweit für diesen Rechtsstreit maßgeblich, enthält dieser Drittkaufvertrag unstrittig folgenden Inhalt:

...

II.

Kaufpreis

Der Kaufpreis wird mit dem Betrag von 70.000 EUR (in Worten Euro siebzigtausend) vereinbart.

Der Betrag ist binnen 14 Tagen nach allseitiger Unterfertigung des Kaufpreises [richtig: des Kaufvertrags] vom Käufer auf das Konto der Verkäuferin, KontoNr. ... zur Überweisung zu bringen. Weiters hat der Käufer binnen 14 Tagen nach allseitiger Unterfertigung des Kaufvertrags die Grunderwerbssteuer ... und die Eintragungsgebühr ... auf das Anderkonto des Vertragsverfassers ... zur Überweisung zu bringen.

Die Vertragsparteien verzichten nach Rechtsbelehrung ausdrücklich auf eine treuhändige Abwicklung der Kaufpreiszahlung ...

Der Vertragserrichter ist zur grundbücherlichen Durchführung des Vertrages berechtigt, sobald ihm die Einzahlung des Kaufpreises von der Verkäuferin bestätigt wird ...

III.

Belastungen

Ob den kaufgegenständlichen ... Anteilen der Liegenschaft ... sind im Grundbuch folgende Belastungen eingetragen:

[ein Pfandrecht über 1.365.200 EUR zu Gunsten der H***** S*****, ein Pfandrecht über 1.514.800 EUR zu Gunsten der L***** S***** sowie ein Pfandrecht über 15.000 EUR zu Gunsten der H*****gesellschaft mit beschränkter Haftung]

Die eingetragenen Geldlasten sind löschungsreif und verpflichtet sich die Verkäuferin, für die Beibringung der erforderlichen Löschungsquittungen zu sorgen.

VIII.

Kosten, Steuern und Gebühren

Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages verbundenen Kosten, öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren aller Art trägt der Käufer zur Gänze alleine.

IX.

Bevollmächtigung

Die Vertragsteile bevollmächtigen Herrn Dr. W. M. ..., Rechtsanwalt ..., mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages ...

Erstmals in der mündlichen Streitverhandlung vom 20. 12. 2011 im gegenständlichen Rechtsstreit erlangte der Beklagte durch Überreichung des zitierten Kaufvertrags Kenntnis vom Vorkaufsfall.

Am 18. 1. 2012 wurde dem Klagevertreter vom Beklagtenvertreter per Telefax eine Einlösungserklärung des Beklagten übersendet. Der Kaufpreis von 70.000 EUR und die Eintragungsgebühr von 3.220 EUR wurden vom Beklagten auf ein Treuhandkonto des Beklagtenvertreters erlegt.

Die Einlösungserklärung vom 18. 1. 2012, die der Beklagtenvertreter namens des Beklagten abgab, hat auszugsweise folgenden Inhalt:

...

2. Ich erkläre daher hiermit namens des Herrn K*****, dass er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht und bereit ist, mit Frau Mag. K***** einen Kaufvertrag abzuschließen, der inhaltlich den Bedingungen des Vertrages mit Herrn Mag. Dr. B***** entspricht.

3. Der im Vertrag vorgesehene Kaufpreis von 70.000 EUR samt der anfallenden Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr, gesamt sohin der Betrag von 73.220 EUR, wurde bei mir auf einem Treuhandkonto erlegt. Ich bin jederzeit berechtigt, den Kaufpreis zu den im Kaufvertrag festgelegten Bedingungen an Frau Mag. K***** auszufolgen.

4. Ich übermittle einen entsprechend von mir im Auftrag von Herrn K***** verfassten Kaufvertrag, der zur grundbücherlichen Durchführung des Geschäftes von beiden Seiten notariell beglaubigt unterzeichnet werden sollte.

Der Vertrag gibt im...

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