Entscheidungs 5Ob248/11y. OGH, 17-01-2012

ECLIECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00248.11Y.0117.000
Date17 Enero 2012
Record NumberJJT_20120117_OGH0002_0050OB00248_11Y0000_000
Judgement Number5Ob248/11y
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C*****gmbH, *****, wegen 5.788,44 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. September 2011, GZ 34 R 128/11t-5, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. August 2011, GZ 22 C 1121/11k-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ 1379 GB ***** begehrt von der beklagten Mit- und Wohnungseigentümerin, einer Gesellschaft mbH, die Zahlung der Wohnbeiträge aus den Vorschreibungen für die Zeit von Februar bis Juli 2011 für das Geschäftslokal 1 A (B-LNR 13) in der Höhe von monatlich jeweils 964,74 EUR, insgesamt 5.788,44 EUR sA.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück. Die Beklagte sei eingetragene Unternehmerin. Das der Klage zugrundeliegende Rechtsgeschäft sei ein unternehmensbezogenes Geschäft (§ 344 Abs 1 UGB). Zumindest sei nichts vorgebracht, was diese Vermutung widerlege; damit falle die Streitsache in die Zuständigkeit der Handelsgerichte (§ 51 Abs 1 Z 1 JN).

Das Rekursgericht gab dem von der Klägerin erhobenen Rekurs nicht Folge. Die Frage, ob Ansprüche auf rückständige Wohnbeiträge gesetzliche oder vertragliche Ansprüche seien, werde von den Senaten des Rekursgerichts divergierend beurteilt. Nach Ansicht des erkennenden Rekurssenats gründeten Forderungen der Eigentümergemeinschaft auf anteilige Kosten der Gemeinschaft auf dem Wohnungseigentumsvertrag. Dieser stelle nach § 344 UGB für die beklagte Unternehmerin im Sinn des § 2 UGB im Zweifel ein unternehmensbezogenes Geschäft dar. Behaupte daher die Klägerin nicht ausdrücklich Umstände, nach denen derartige vertragliche Ansprüche nicht zum Betrieb des Unternehmens gehörten, seien die Handelsgerichte zuständig.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die Forderung auf rückständige Wohnbeiträge einen gesetzlichen oder einen vertraglichen Anspruch betreffe.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger...

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