Entscheidungs 5Ob248/18h. OGH, 25-04-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00248.18H.0425.000
Judgement Number5Ob248/18h
Date25 Abril 2019
Record NumberJJT_20190425_OGH0002_0050OB00248_18H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin MMag. C*****, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. A*****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler, Mag. Priska Seeber ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, 2. C*****, 3. G*****, 4. R*****, 5. M*****, und 6. T*****, wegen § 9 Abs 3 iVm §§ 52 Abs 1 Z 1 WEG, über den Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Oktober 2018, GZ 3 R 155/18t-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Die Nutzwert-(neu-)festsetzung hat zwingenden Grundsätzen der Nutzwertberechnung zu entsprechen (§ 9 Abs 2 Z 1 WEG). Ausgangspunkt der Nutzwertberechnung müssen also die zwingenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die – der Rechtslage entsprechende – Widmung sein (RIS-Justiz RS0083252). Die Verletzung zwingender Grundsätze begründet mangels Erwähnung in § 10 Abs 2 WEG einen nicht an eine Frist gebundenen Grund (dazu T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4, § 9 WEG Rz 31) zur gerichtlichen Neufestsetzung der Nutzwerte, und zwar auch dann, wenn das Abweichen von diesen Grundsätzen durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse herbeigeführt wurde oder die der Nutzwertfestsetzung widersprechende Rechtslage erst nachträglich hervorgekommen ist (RS0117709, RS0083169). Die falsche Einordnung in eine der wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (dazu § 2 Abs 2 bis Abs 4 WEG) ist ein solcher Verstoß (

RS0117710 [T3]; vgl auch Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht II23 § 9 WEG Rz 10 und T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4, § 9 WEG Rz 32 je mwN).

1.2 Die Revisionsrekurswerberin erkennt selbst, dass es für die Nutzwertfestsetzung nicht nur auf die abstrakte Tauglichkeit von Objekten ankommt, sondern auf die konkrete (rechtskonforme) Widmung als Wohnungseigentumsobjekt, Zubehör-Wohnungseigentum oder allgemeinen Teil (dazu RS0114928 [T9]). Daher kann in einem Verfahren nach § 9 Abs 2 bzw Abs 3 WEG von der konkreten Widmung nicht abgegangen werden. Die Nutzwertfestsetzung hat die diesbezügliche...

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