Entscheidungs 5Ob27/17g. OGH, 04-04-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00027.17G.0404.000
Date04 Abril 2017
Record NumberJJT_20170404_OGH0002_0050OB00027_17G0000_000
Judgement Number5Ob27/17g
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. G***** S***** MBA, *****, 2. Gemeinnützige *****
Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wegen Einverleibung des Vorkaufsrechts gemäß § 15g WGG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 28. Dezember 2016, AZ 7 R 150/16p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 8. September 2016, TZ 4449/2016, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Kaufvertrag vom 5. 7. 2016 veräußerte die Zweitantragstellerin, eine gemeinnützige Bauvereinigung, dem Erstantragsteller Miteigentumsanteile an der EZ 69 KG *****, mit welchen Wohnungseigentum an einem Reihenhaus und an zwei Kfz-Abstellplätzen untrennbar verbunden ist. Gegenstand des Kaufvertrags waren darüber hinaus 1/20-Anteile an der Liegenschaft EZ 152 KG *****, bestehend aus mehreren Grundstücken, die jeweils die Widmung Wald bzw landwirtschaftliche Nutzung tragen.

Im Kaufvertrag wurde unter Punkt VIII. „Gemeinschaftsflächen EZ 152“ festgehalten, dass es sich bei diesen Grundflächen teils um eine Böschung, teils um Wiesen- und Waldflächen handelt und diese als Gemeinschaftsflächen für die Eigentümer der zehn Wohneinheiten der Reihenhausanlage „E***** I“ (Eigentümergemeinschaft EZ 138 KG *****) und für die Eigentümer der zehn Wohneinheiten der Reihenhausanlage „E***** II“ (Eigentümergemeinschaft EZ 69 KG *****) gewidmet sind. Weiters ergibt sich aus diesem Vertragspunkt, dass das Wohnungseigentumsobjekt des Erstantragstellers (Reihenhaus 16 der EZ 69 KG *****) und dessen Anteil an den Gemeinschaftsflächen EZ 152 KG ***** eine wirtschaftliche Einheit bilden sollen und sich der Käufer verpflichtet, diese Einheit stets zu wahren, diese nur gemeinsam zu veräußern und diese Verpflichtung an seine Rechtsnachfolger zu übertragen.

Die Antragsteller begehrten neben der Einverleibung des Eigentumsrechts für den Erstantragsteller unter anderem die Einverleibung des Vorkaufsrechts „gemäß § 15g WGG“ auch an den 1/20-Anteilen des Erstantragstellers an der Liegenschaft EZ 152.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Einverleibung der Miteigentumsrechte für den Erstantragsteller in EZ 69 und EZ 152, die Einverleibung des Vorkaufsrechts gemäß § 15g WGG an den Miteigentumsanteilen in der EZ 69 sowie die begehrten Pfandrechtseintragungen und wies den Antrag auf Bewilligung der Einverleibung des Vorkaufsrechts gemäß § 15g WGG ob 1/20-Anteilen an der EZ 152 mit der Begründung ab, dass sich das Vorkaufsrecht nach der genannten...

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