Entscheidungs 5Ob28/19g. OGH, 25-04-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00028.19G.0425.000
Judgement Number5Ob28/19g
Record NumberJJT_20190425_OGH0002_0050OB00028_19G0000_000
Date25 Abril 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin *****W***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Dezember 2018, AZ 47 R 265/18w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. Juni 2018, TZ 4548/2018, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Auf der Liegenschaft EZ ***** KG ***** wurde nach dem WEG 1975 (nur) teilweise Wohnungseigentum begründet. Auf den Anteilen B-LNR 4, 5 und 11, an welchen kein Wohnungseigentum begründet ist, lastet jeweils ein Vorkaufsrecht. Dieses Vorkaufsrecht räumten die jeweiligen Eigentümer dieser Anteile der Vorkaufsberechtigten in dem zwischen ihnen am 22. 12. 2008 abgeschlossenen Mietvertrag in Bezug auf den (detailliert beschriebenen) Mietgegenstand ein.

Mit Kaufvertrag vom 27. 11. 2017 verkaufte der Eigentümer der Anteile B-LNR 5 diese der Antragstellerin. Zum einverleibten Vorkaufsrecht erklärte der Verkäufer in diesem Kaufvertrag, dass ein Vorkaufsfall nicht vorliege, weil nicht der im Mietvertrag beschriebene Mietgegenstand zum Verkauf stehe. Allerdings hielten die Vertragsteile ausdrücklich fest, dass der Kaufvertrag bis zur Abgabe der Löschungserklärung durch die Vorkaufsberechtigte aufschiebend bedingt sei. Im Nachtrag vom 20. 4. 2018 erklärten der Verkäufer und die Antragstellerin, dass sich das Vorkaufsrecht auf den Mietgegenstand beziehe, daran kein Wohnungseigentum begründet sei, alle Miteigentümer darüber verfügungsberechtigt seien, der Verkauf der B-LNR 5 keinen Vorkaufsfall in Bezug auf das einverleibte Vorkaufsrecht darstelle und dieses durch den Kaufvertrag vom 27. 11. 2017 nicht berührt werde. Sie vereinbarten daher, dass die Bedingung der Beibringung einer Löschungserklärung zu diesem Vorkaufsrecht durch den Verkäufer entfalle und der Kaufvertrag somit ohne Bedingung rechtsgültig sei.

Die Antragstellerin begehrte aufgrund des Kaufvertrags vom 27. 11. 2017 und dessen Nachtrag vom 20. 4. 2018 (und anderer Urkunden) die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an dem Anteil B-LNR 5 der Liegenschaft.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die B-LNR 5 sei (neben den weiteren Anteilen B-LNR 4 und...

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