Entscheidungs 5Ob4/09p. OGH, 28-04-2009

ECLIECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00004.09P.0428.000
Judgement Number5Ob4/09p
Record NumberJJT_20090428_OGH0002_0050OB00004_09P0000_000
Date28 Abril 2009
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Renate P***** und 2. Dr. Erich P*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Dr. Beatrix V*****, vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufhebung des Miteigentums (Streitwert 70.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. November 2008, GZ 11 R 57/08w-74, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. März 2008, GZ 16 Cg 111/04t-67, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Die Revisionsbeantwortung der Kläger wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Ehegatten und jeweils zu einem Viertel Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****; die Beklagte ist zur Hälfte Miteigentümerin dieser Liegenschaft.

Die Liegenschaft EZ ***** GB ***** hat die Liegenschaftsadresse *****, H*****gasse 11a, und weist eine Gesamtfläche von 2.008 m² auf; sie besteht aus dem GST-NR 406/2 Baufläche (begrünt) im Ausmaß von 1.861 m² und dem GST-NR 406/18 Baufläche (Gebäude) im Ausmaß von 147 m². Auf der Liegenschaft befindet sich eine Doppelhaushälfte; die zweite Haushälfte liegt auf der Nachbarliegenschaft und hat die Anschrift H*****gasse 11. Die Kläger sind seit etwa 20 Jahren Bewohner des Objekts H*****gasse 11.

Die Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** haben die Kläger mit Kaufvertrag vom 24. 9. 2003 erworben.

Die Beklagte bewohnt auf der Liegenschaft EZ ***** GB ***** seit ihrer Kindheit die Räumlichkeiten im ersten Stock und teilweise im Dachgeschoß; diese Nutzung erfolgte zunächst im Rahmen eines Mietverhältnisses. Im Jahre 1971 erwarben dann die Mutter der Beklagten und eine gewisse Frau V***** jeweils die Hälfte der Liegenschaft. Die Familie V***** nutzte damals die im Erdgeschoß gelegene Wohnung. Die nunmehrigen Miteigentümer kamen überein, die Liegenschaft im Wesentlichen so weiter zu benützen, wie sie sie vorher als Mieter genutzt hatten. Die Nutzung des Gartens war so aufgeteilt, dass der unmittelbar ans Haus angrenzende Teil der Familie V***** zur Nutzung zugewiesen war. Die übrigen Teile nutzte die Familie der Beklagten. Diese beiden Gartenflächen waren annähernd gleich groß. Es war überdies die Begründung von Wohnungseigentum beabsichtigt, zu welchem Zweck auch ein Wohnungseigentumsvertrag unterfertigt, in der Folge aber nie verbüchert wurde.

Ende 1991 beabsichtigten die Beklagte, die mittlerweile zu einem Viertel Miteigentümerin der Liegenschaft geworden war, und Mag. Michael V*****, ihr damaliger Lebensgefährte und nunmehriger Ehegatte, das Dachgeschoß zu einer eigenen Wohneinheit auszubauen, die der Lebensgefährte der Beklagten mieten wollte. Die übrigen Miteigentümer, die Mutter der Beklagten und Frau V*****, waren damit einverstanden. Am 18. 12. 1991 unterfertigten dann die Beklagte und Mag. V***** einen Mietvertrag über die Dachgeschoßwohnung. Auch derzeit benützen die Beklagte und ihr Ehemann die Wohnungen im Obergeschoß und jene im Dachgeschoß.

Der Ausbau des gesamten Dachgeschoßes zu einer kompletten Wohneinheit mit einer Gesamtnutzfläche von rund 89 m² und einer Terrasse von 16 m² erfolgte konsenslos. Im Dachgeschoß haben nur zwei Aufenthaltsräume (Nutzfläche 40,29 m²) eine (ursprüngliche) Baubewilligung. Der derzeitige Bestand des Dachgeschoßes kann nicht unverändert nachträglich genehmigt werden. Zur Herstellung der normgemäßen Standfestigkeit und Gebrauchstauglichkeit ist der Einbau einer Stahlbetondecke erforderlich. Diese Deckensanierung kostet rund 31.500 EUR exklusive Umsatzsteuer.

Eine Aufteilung der Wohnflächen und Kellerräume im Verhältnis 25:25:50 ist nicht möglich. Bei Zuweisung von gemeinsamen Anteilen an die Kläger samt Begründung einer Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG 2002 wäre eine Aufteilung im Verhältnis von nahezu 50:50 möglich. Dies würde die Neuschaffung von zwei gesonderten kleinen Wohneinheiten im Dachgeschoß sowie die Aufteilung der Kellerräumlichkeiten im Souterrain erfordern. Zur Umsetzung dieses Teilungsplans sind - einschließlich des Aufwands für die Deckensanierung über dem Obergeschoß - insgesamt Umbaukosten von jedenfalls 97.907,04 EUR inklusive Umsatzsteuer erforderlich. Weiters fallen wegen des Fehlens zweier Stellplätze 17.441,48 EUR an Ausgleichsabgabe gemäß §§ 41 ff Wr GaragenG an. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt 730.000 EUR. Die Umbaukosten zuzüglich Ausgleichsabgabe erreichen demnach rund 16 % des Liegenschaftswerts.

Nimmt man eine Aufteilung vor, in die vom Dachgeschoß lediglich die Räumlichkeiten mit aufrechtem Baukonsens einbezogen werden, ist ebenfalls eine Aufteilung von nahezu 50:50 möglich. Bei dieser Teilungsvariante werden die im Dachgeschoß vorhandenen weiteren (konsenslosen) Räumlichkeiten niemandem zugeteilt.

Die Kläger begehrten primär die Zivilteilung, hilfsweise die Realteilung der Liegenschaft. Die Realteilung wäre nur nach umfangreichen, untunlichen Umbauarbeiten möglich. Ein zwischen den Rechtsvorgängern allenfalls gültig abgeschlossener Vertrag zur Wohnungseigentumsbegründung sei auf die Streitteile nicht überbunden worden und verpflichte diese daher nicht.

Die Kläger sprachen sich ausdrücklich gegen die Begründung einer Eigentümerpartnerschaft aus, weil sie selbstständige Wohnungseigentumseinheiten als voneinander unabhängige Investitionsobjekte anstrebten.

Die Beklagte begehrte Zuhaltung des von den Rechtsvorgängern der Streitteile zum Zweck der Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossenen Vertrags, hätten diese doch die zugewiesenen Flächen wie Wohnungseigentum genutzt und gestaltet. Die Begründung von Wohnungseigentum sei möglich. Wertdifferenzen könnten über die Größe der zuzuordnenden Gartenflächen ausgeglichen werden. Mangels baubehördlichen Konsenses stellten die Räumlichkeiten im Dachgeschoß keine Wohnung im Sinn des Wohnungseigentumsgesetzes dar; sie seien als Zubehör dem Objekt der Beklagten im Obergeschoß zuzuordnen, während die Kläger die Erdgeschoßwohnung und die Kellerräumlichkeiten erhalten sollten, was eine gleichwertige Aufteilung ermögliche.

Das Erstgericht erkannte auf der Grundlage des eingangs zusammengefassten Sachverhalts im Sinn des...

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